BayVGH zur Elektromobilität: E-Lade­säulen bedürfen keiner Bau­ge­neh­mi­gung

17.07.2018

Der BayVGH hat entschieden, dass Ladesäulen für Elektroautos keiner Baugenehmigung bedürfen. Ein Anwohner hatte gegen die Aufstellung der Säulen geklagt. Sie seien aber nicht mit Tankstellen vergleichbar, so der Gerichtshof.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen (Beschl. v. 13.07.2018, Az. 8 CE 18.1071).

Ein Anwohner hatte sich gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Stadt München gewandt. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.  Bereits das Verwaltungsgericht München wies seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps ab. Dem folgte nun auch der BayVGH und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung zurück.

Die Maßnahme der Stadt sei allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten. Damit stellten sie Straßenbestandteile dar.

Der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden, entschied das Gericht. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Außerdem habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVGH zur Elektromobilität: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29817 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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