Eilantrag erfolgreich: VGH setzt bay­ern­weites Alko­hol­verbot außer Vollzug

19.01.2021

Ein Winter ohne Glühwein im Freien - das könnte bald doch anders aussehen. Denn Bayern oberstes Verwaltungsgericht sieht für ein öffentliches landesweites Alkoholverbot keine Grundlage.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Dienstag das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg statt (Beschl. v. 19.01.2021, Az. 20 NE 21.76).

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers. Die Entscheidung des Senats gelte ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Seit der zweiten Dezemberwoche durfte wegen der Corona-Pandemie in ganz Bayern Alkohol nicht mehr in der Öffentlichkeit getrunken werden. "Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum wird untersagt", hieß es in der Corona-Verordnung des Freistaates.

Kommunen können Alkohol jetzt wieder lokal verbieten

Der Eilantrag richtete sich auch gegen die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge, gegen Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Bibliotheken und Archiven. Diesbezüglich lehnte das oberste bayerische Verwaltungsgericht eine Außervollzugsetzung jedoch ab.

Die Kontaktbeschränkungen seien vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und angesichts des aktuellen Geschehens verhältnismäßig. Bei der Schließung von Bibliotheken und Archiven sei offen, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers.

Den Antrag, die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, wies der Senat als unzulässig ab – der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, da Regensburg unter der Sieben-Tages-Inzidenz von 200 liege und die Regel damit nicht gelte. Der Senat betonte, dass er damit aber keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Regelung getroffen hat.

Die Staatsregierung will den Kommunen nun erneut lokale Verbote ermöglichen. "Die Entscheidung des VGH ist bedauerlich, da Alkohol enthemmt und dazu beiträgt, mit den unbedingt nötigen Hygieneabständen laxer umzugehen", teilte die Staatskanzlei der Deutschen Presse-Agentur mit. "Wir werden daher die alte Regelung wieder in Kraft setzen, wonach die Kommunen bestimmte Plätze festlegen, an denen der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum verboten ist."

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Eilantrag erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44032 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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