Kommunen dürfen für Zweit- und Dritthunde höhere Steuern verlangen als für ein Einzeltier. Dies entschied der Bayerische VGH.
In einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein Urteil des VG Bayreuth, nach dem für den zweiten und jeden weiteren Hund eine höhere Hundesteuer verlangt werden darf, als für den ersten Hund.
Ein Hundehalter aus Forchheim hatte dagegen geklagt, dass die Stadt für den ersten Hund 60 Euro, für den zweiten 80 Euro und für jeden weiteren Hund 100 fordert.
Eine derartige progressive Hundesteuer verstößt nach Ansicht der Richter jedoch nicht gegen das Gleichheitsprinzip. Vom Halten mehrerer Hunde gingen nämlich erheblich höhere Belästigungen aus als bei Haltung eines Einzeltiers. Daher sei eine Diffenrezierung bei der Zahl der Hunde und ein damit verbundener höherer Steuersatz möglich (Beschl. v. 22.09.2010, Az. 4 ZB 09.2136).
Bayerischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1722 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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