Wird ein minderjähriger Auszubildender noch während der Probezeit gekündigt, ist die Kündigung erst wirksam, wenn sie seinem gesetzlich Vertreter zugeht. Einen solchen wirksamen Zugang sieht der Sechste Senat nach einem Urteil vom Donnerstag in dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Eltern.
Dass die Eltern des Azubis im Urlaub waren, stehe dem Zugang nicht entgegen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dafür reiche es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten (Urt. v. 08.12.2011, Az. 6 AZR 354/10).
Geklagt hatte ein Auszubildender, dem am letzten Tag seiner Probezeit gekündigt worden war. Das Kündigungsschreiben war durch einen Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Auszubildenden und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Minderjährige zwei Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr 3 Tage später tatsächlich Kenntnis erhielt. Weitere 10 Tage später wies der Auszubildende die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurück, weil dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt war.
Das Arbeitsgericht hat seiner Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Die Kündigung scheitere auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde, so die Richter. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche sei ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB.
tko/LTO-Redaktion
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BAG zur Kündigung eines Minderjährigen: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5059 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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