Unternehmen können nach einer Entscheidung des BAG vom Mittwoch auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung einen tarifgebundenen Arbeitgeberverband auch relativ kurzfristig, nur nicht "blitzartig" verlassen.
Ein einvernehmlicher Verbandsaustritt ist möglich, auch wenn die Satzung der Arbeitgeberorganisation das nicht ausdrücklich regelt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 18.05.2011, 4 AZR 457/09).
Das gelte jedoch nicht, wenn der Verbandsaustritt während bereits laufender oder absehbarer Tarifverhandlungen erfolgt. So genannte Blitzaustritte zur Umgehung von Tarifabschlüssen bleiben nach der Rechtsprechung des Gerichts unwirksam.
Das sei in dem Fall aus Nordrhein-Westfalen jedoch nicht verhandelt worden. Die Klägerin, eine Arbeiterin aus einem Metall-Unternehmen, habe trotz Hinweises des Landesarbeitsgerichts nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts ihres Arbeitgebers bereits Tarifverhandlungen begonnen hatten. Wie in den Vorinstanzen scheiterte sie mit ihrer Klage auf Nachzahlung durch einen nach Verbandsaustritt abgeschlossenen Tarifvertrags.
dpa/cla/ LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3314 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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