Auch bei öffentlich geförderten Lehrstellen gilt eine Mindestvergütung: Angemessen ist eine Vergütung in Höhe von zwei Dritteln des BAföG-Satzes, so das BAG am Dienstag. Nicht nur die Klägerin hatte mit ihrem Nachzahlungsgesuch Erfolg - auch andere Lehrlinge in öffentlich geförderten Ausbildungsprogrammen könnten nun rückwirkend Nachzahlungsansprüche geltendmachen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für öffentlich geförderte Ausbildungen eine Untergrenze bei der Lehrlingsvergütung eingezogen (Urt. v. 17.03.2015, Az.: 9 AZR 732/13).
Generell sei eine Vergütung in Höhe der einschlägigen Tarifverträge angemessen. Bei öffentlich geförderten Lehrstellen müsse aber berücksichtigt werden, dass die Leistung des Lehrlings nicht dem Ausbilder selbst zugutekomme und der Jugendliche wohl regulär keinen Ausbildungsplatz erhalten hätte. In solchen Fällen sei eine Vergütung in Höhe von zwei Drittel des BAföG-Satzes angemessen, entschied der 9. Senat am Dienstag in Erfurt. Der einschlägige BAföG-Satz beträgt für Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern wohnen, derzeit 465 Euro, die Untergrenze liegt demnach bei 310 Euro.
Geklagt hatte eine junge Frau, die sich 2009 bis 2011 in Ostthüringen, gefördert durch ein Bund-Länder-Programm, zur Verkäuferin hatte ausbilden lassen. Dafür bekam sie monatlich 210 Euro im ersten und 217 Euro im zweiten Lehrjahr. Weil sie das als zu wenig ansah, verlangte sie eine Nachzahlung von gut 2.300 Euro.
Nachzahlungen auch für andere öffentlich geförderte Auszubildende
Generell konnte sich die Verkäuferin mit ihrer Ansicht schon in den Vorinstanzen durchsetzen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Nachzahlung allerdings auf 1.500 Euro plus Zinsen verringert. Gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen war der betroffene Ausbildungsverbund in Revision gegangen, hatte nun aber auch vor den obersten deutschen Arbeitsrichtern keinen Erfolg.
Nun könnten auch andere betroffene Lehrlinge in öffentlich geförderten Ausbildungsprogrammen rückwirkend Nachzahlungen beanspruchen. Wie ein Sprecher des BAG sagte, gelte dafür im Grundsatz eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Bei regulären Ausbildungsverhältnissen in der freien Wirtschaft hatten die Arbeitsrichter schon vor Jahren eine Mindestvergütung für Auszubildende festgezurrt: Sie liegt für nicht tarifgebundene Betriebe bei 80 Prozent des Tarifniveaus.
dpa/avp/LTO-Redaktion
BAG zur Vergütungsuntergrenze: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14977 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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