Das Unionsrecht steht nicht der Möglichkeit eines Arbeitnehmers entgegen, auf eine Urlaubsabgeltung zu verzichten. Ausgeschlossen sind nur einzelvertragliche Abreden, die bereits das Entstehen des Anspruchs ausschließen. Das entschied das BAG am Dienstag.
Wenn man seine Urlaubstage teilweise oder gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann, weil das Arbeitsverhältnis vorher beendet worden ist, hat man einen Abgeltungsanspruch, § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), auf den man grundsätzlich verzichten kann. Zwar könne von dieser Regelung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 S. 3 BurlG); verzichte der Arbeitnehmer aber auf seinen Abgeltungsanspruch, stehe auch Unionsrecht dem nicht entgegen. Ausgeschlossen seien nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 14.05.2013, Az. 9 AZR 844/11).
Hintergrund des Verfahrens war die Kündigung eines als Lader beschäftigten Mannes. In einem Vergleich regelten die Parteien Ende Juni 2010 unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist, der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro erhält und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Dennoch verlangte der Arbeitnehmer anschließend, Urlaubsansprüche aus den Jahren 2006 bis 2008 mit weiteren knapp 10.000 Euro abzugelten.
Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich erfasst auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs.
plö/LTO-Redaktion
BAG zu Urlaubsabgeltung: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8726 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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