BAG zum Abgeltungsanspruch nach Kündigung: Keine Kürzung wegen El­tern­zeit

19.05.2015

Das BAG hat am Dienstag die Kürzungsbefugnis von Arbeitgebern beschränkt. Danach kann der Urlaubsanspruch nicht mehr wegen der Gewährung von Elternzeit gekürzt werden, wenn er zuvor bereits in einen Zahlungsanspruch umgewandelt wurde.

Der Urlaubsanspruch kann wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nur dann gekürzt werden, wenn er als solcher überhaupt noch besteht. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits beendet und der Urlaubs- in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, kommt eine Kürzung dieses Anspruchs durch den Arbeitgeber nicht mehr in Betracht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschieden (Urt. v. 19.05.2015, Az. 9 AZR 725/13).

Die Richter haben damit die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) konkretisiert. Die Norm erlaubt Arbeitgebern grundsätzlich, den Erholungsurlaub, der Arbeitnehmern für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das BAG wies am Dienstag darauf hin, dass hierfür der Anspruch auf Erholungsurlaub seitens des Arbeitnehmers noch bestehen müsse.

Das war bei der klagenden Ergotherapeutin aber nach Ansicht der Richter nicht mehr der Fall. Die Frau hatte jahrelang in einem Seniorenheim gearbeitet. Nach der Geburt ihres Sohnes befand sie sich ab Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 in Elternzeit. Nachdem sie daraufhin die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den vergangenen zwei Jahren, insgesamt fast 4.000 Euro brutto, verlangte, erklärte ihre ehemalige Arbeitgeberin im September 2012 die Kürzung wegen der vorangegangenen Elternzeit.

Ihre Entscheidung stützten die Erfurter Richter darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entgegen der früheren Rechtsprechung kein Surrogat des Urlaubsanspruchs sei, sondern ein reiner Geldanspruch. Der Anspruch auf Abgeltung sei zwar das Resultat urlaubsrechtlicher Vorschriften. Sobald der Anspruch aber entstehe, bilde er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich daher nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen, so das BAG.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zum Abgeltungsanspruch nach Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15583 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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