Der Betriebsrat kann die Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers nicht entsprechend § 174 S. 1 BGB zurückweisen, weil letzterer keine Vollmachtsurkunde hat. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des BAG hervor.
Nach Ansicht der Erfurter Richter ist die Kündigung wirksam. Der Zweck der Anhörung stehe einer entsprechenden Anwendung von § 174 BGB entgegen. Der Betriebsrat könne seine Anhörung daher nicht analog § 174 S. 1 BGB wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückweisen, so die Begründung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das Verfahren nach § 102 BetrVG sei nicht an Formvorschriften gebunden. Auch eine mündliche oder telefonische Anhörung sei möglich und löse den Lauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG aus (Urt. v. 13.12.2012, Az. 6 AZR 348/11).
Habe der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, könne er direkt beim Arbeitgeber nachfragen.
age/LTO-Redaktion
BAG zum Kündigungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7786 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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