Gewerkschaften dürfen bei Sanierungsverhandlungen wie im Fall von Opel Sonderzahlungen vereinbaren, die nur ihren Mitgliedern zugutekommen. Derartige Leistungen des Arbeitgebers könnten nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, so das BAG am Mittwoch. Denn dieser finde bei Vereinbarungen im Rahmen von Tarifverhandlungen keine Anwendung.
Daher sei auch die bei der Rettung der Adam Opel AG vereinbarte Besserstellung von IG Metall-Mitgliedern nicht zu beanstanden. Verträge, die durch eine tariffähige Vereinigung geschlossen worden seien, unterfielen der Angemessenheitsvermutung; eine Überprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes finde bei ihnen nicht statt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wiesen somit die Klagen von acht Rüsselsheimer Opel-Mitarbeitern ab (Urt. v. 21.05.2014, Az. 4 AZR 50/13 u. a.).
Der Autobauer Opel hatte im Zuge der Sanierungsverhandlungen im Jahr 2010 die Zahlung einer sogenannten Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro an Mitglieder der IG Metall vereinbart. Dafür wendete das Unternehmen rund acht Millionen Euro auf. Die Zahlungen erfolgten nicht direkt, sondern über einen IG Metall-nahen Verein mit Sitz im Saarland. Zur Rettung des Unternehmens hatte die Belegschaft damals Zugeständnisse gemacht.
BAG: Sonderleistungen grundsätzlich begrenzt zulässig
Mit einer Sonderzahlung ausschließlich für IG Metaller werde eine Zwei-Klassen-Gesellschaft im Unternehmen geschaffen, argumentierte Joachim Holthausen, einer der Anwälte der Klägerseite. Das sah der Vierte Senat des BAG jedoch anders. Gewerkschaften hätten das Recht, allein für ihre Mitglieder Leistungen durchzusetzen. Deshalb hätten die nicht in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diese Beihilfe, sagte der Vorsitzende Richter, Mario Eylert.
Derlei Vereinbarungen seien nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden seien.
Das BAG hatte bereits im Jahr 2009 Sonderleistungen für Gewerkschaftsmitglieder für grundsätzlich zulässig erklärt. Allerdings setzten die Richter dieser gängigen Praxis gewisse Grenzen. So darf durch die Höhe der Zahlungen kein übermäßiger Druck auf Arbeitnehmer zum Eintritt in eine Gewerkschaft ausgeübt werden. Daher geht es bei diesen Sonderzahlungen in der Regel um kleinere Beträge.
dpa/age/LTO-Redaktion
BAG zu Sonderleistungen für Gewerkschafter: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12056 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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