Reinigungskräfte, die bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, erhalten keinen Erschwerniszuschlag, so das BAG. Den Zuschlag gibt es für das Tragen einer medizinischen Schutzausrüstung – dazu zähle eine OP-Maske aber nicht.
Das Tragen einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen des sogenannten Erschwerniszuschlages für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 20.07.2022, Az. 10 AZR 41/22).
Ein Angestellter einer Reinigungsfirma hatte in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung seines Arbeitgebers während der Arbeit eine medizinische Gesichtsmaske getragen. Hierfür hatte er einen tariflichen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 Prozent seines Stundenlohns verlangt. Er meint, das Tragen der Maske mache die Arbeit schwerer. Die Maske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.
Bereits die ersten beiden Instanzen, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht, hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidungen bestätigt: Zwar gebe es nach den tariflichen Regelungen für das Tragen einer Atemschutzmaske einen Erschwerniszuschlag, aber eine medizinische Maske sei nicht mit einer Atemschutzmaske zu vergleichen.
Um den Zuschlag zu ermöglichen, müsse die Maske vorrangig den Eigenschutz der Arbeitskraft bezwecken und zur sogenannten persönlichen Schutzausrüstung gehören. Der Angestellte hatte argumentiert, dass die Maske ihn auch vor der eigenen Ansteckung schütze. Das BAG sah das aber anders. Die Gesichtsmaske sei keine Schutzausrüstung. Sie diene lediglich dem Fremd-, aber nicht dem Eigenschutz. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag bestehe deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.
cp/LTO-Redaktion
BAG zum Erschwerniszuschlag in der Corona-Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49108 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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