Wie am Freitag bekannt wurde, hat der VGH Baden-Württemberg im Rahmen eines Normenkontrollantrags entschieden, dass die neue Landesheimbauverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher gültig ist. Dies gelte auch für eine Regelung, die vorsieht, dass allen Heimbewohnern ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss.
Die Regelung zu den Einzelzimmern verletzt nach Auffassung der Richter des 6. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber. Wegen der langen Übergangsfristen und der bestehenden Möglichkeit, eine Befreiung zu erhalten, sei nicht zu befürchten, dass bereits bestehende Heime wegen der Einzelzimmerregelung nicht mehr rentabel betrieben werden könnten. Zudem überrage bereits jetzt der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer (Urt. v. 27.09.2011, Az. 6 S 707/10).
Mit der Vorschrift verfolge der Gesetzgeber das legitime Gemeinwohlziel, den Bewohnern von Heimen eine angemessene Qualität des Wohnens und eine geschützte Privat- und Intimsphäre zu ermöglichen. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet und außerdem nicht derart einschneidend, dass sie wegen des Parlamentvorbehalts nur vom Parlament und nicht im Wege der Verordnung erlassen werden könnte.
Der Senat urteilte, dass sie daher den Anforderung genügt, die das Grundgesetz an eine Berufsausübungsregelung stellt und verfassungsgemäß ist.
Wohngruppenregelung ebenfalls rechtmäßig
Auch die weitere von der Antragstellerin angegriffene Regelung zur Wohngruppengröße, nach der in Wohnungen nicht mehr als 8 und in Wohngruppen höchstens 15 Bewohner aufgenommen werden sollten, verstößt nach den Ausführungen der Richter nicht gegen grundrechtliche Freiheiten der Heimbetreiber. Angesichts der langen Übergangsfristen sei auch diese Regelung verhältnismäßig und nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin, die ein 2006 baurechtlich genehmigtes und 2008 eröffnetes Altenpflegeheim im Main-Tauber-Kreis mit 24 Einzelzimmern und 6 Doppelzimmern betreibt, fühlte sich durch die Landesheimbauverordnung in ihren Grundrechten verletzt und stellte einen Normenkontrollantrag. Der VGH entschied, dass sie die Verordnung bereits nicht in vollem Umfang überprüfen lassen kann. Da sie zahlreiche Anforderungen dieser Verordnung erfülle, könne sie nicht nachteilig von den entsprechenden Vorschriften betroffen sein.
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Regelungen sei der Normenkontrollantrag unbegründet.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann aber noch durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
asc/LTO-Redaktion
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Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4789 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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