LG Bonn zur Haftung der Stadtwerke: Im Linienbus immer gut festhalten

22.09.2012

Wer mit dem Bus fährt, sollte sich auch dann gut festhalten, wenn er einen Sitzplatz ergattert hat. Das geht aus einem Urteil des LG Bonn vom Freitag hervor, wonach die örtlichen Stadtwerke nicht für die Folgen eines schweren Sturzes eines Fahrgastes haften.

Im November 2009 war eine 61-jährige Frau nach einer scharfen Bremsung des Busses vom Sitz geschleudert worden und mit dem Gesicht gegen eine Metallstange geprallt. Dabei hatte sie Verletzungen in Gesicht und Nacken erlitten und war sechs Wochen arbeitsunfähig.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht (LG) Bonn argumentierten die Richter, die Passagierin habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet, da sie in einem Buch gelesen, sich nicht ausreichend festgehalten und auch nicht auf den Verkehr geachtet habe (Urt. v. 19.09.2012, Az. 5 S 43/12). Dazu aber sei sie als Fahrgast nach den allgemeinen Beförderungsbestimmungen verpflichtet. Der Passagier müsse jederzeit mit unvorhersehbaren Fahrmanövern, einschließlich einer Vollbremsung rechnen.

Der Arbeitgeber der Frau hatte Klage gegen das städtische Busunternehmen eingereicht und über 3.000 Euro für den sechswöchigen Arbeitsausfall gefordert. Das Amtsgericht Bonn hatte zunächst in erster Instanz der Klage stattgegeben, da der Platz, auf dem die Frau gesessen und gelesen hatte, keine ausreichende Möglichkeit zum Festhalten geboten habe.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Bonn zur Haftung der Stadtwerke: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7151 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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