ArbG Krefeld zu Scherz unter Kollegen: Fristlose Kündigung für "Böller" im Dixi-Klo

02.01.2013

Einem Gerüstbauer, der sich einen üblen Scherz erlaubt hatte, ist rechtmäßig fristlos gekündigt worden. Er hatte einen Feuerwerkskörper in einer Dixi-Toilette zur Explosion gebracht, wobei ein Kollege Verbrennungen erlitt. Ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen, befand das Gericht und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Streitig war unter den Parteien, wie der sogenannte "Böller" in das Dixi-Klo gelangt war. Für das Arbeitsgericht (AG) Krefeld spielte dies aber keine sonderlich große Rolle. Ob er sich versehentlich von der Tür löste oder in die Kabine hineingeworfen wurde, sei unerheblich. In beiden Fällen müsse von einem tätlichen Angriff auf einen Arbeitskollegen gesprochen werden (Urt. v. 30.11.2012, Az. 2 Ca 2010/12).

Der Mann hatte argumentiert, solche "Scherze" seien auf Gerüstbaustellen durchaus üblich, der kollegiale Umgang sei dort ruppiger. Oft werde mit Feuerwerkskörpern hantiert, sie stellten eine Art Stimmungsaufheller dar. Die Verletzungen des Kollegen habe er nie beabsichtigt.

Der 41-Jährige war bis dahin 15 Jahre lang in dem Betrieb beschäftigt. Für das ArbG jedoch kein Grund, dem Arbeitgeber eine Kündigungsfrist zuzumuten. Es sei allgemein bekannt, dass Feuerwerkskörper zu erheblichen Verletzungen führen könnten, damit hätte der Gerüstbauer auch in diesem Fall rechnen müssen, zumal der Betroffene weder Reaktions- noch Fluchtmöglichkeiten gehabt habe.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Krefeld zu Scherz unter Kollegen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7891 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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