Eine Änderungskündigung, wodurch zwar das Lohnniveau steigt, dafür jedoch Sonderzahlungen gestrichen werden, ist unzulässig. Denn Leistungen, die nicht unmittelbar für die geleistet Arbeit gezahlt werden, dürften nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das entschied das ArbG Berlin am Mittwoch.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Änderungskündigung einer Arbeitgeberin für unwirksam erklärt, durch die der Lohn der Arbeitnehmerin zwar von 6,44 Euro auf 8,50 Euro pro Stunde steigen und somit den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollte. Im Gegenzug hätte die Frau jedoch die bisher geleisteten Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung einbüßen müssen (Urt. v. 04.03.2015, Az. 54 Ca 14420/14).
Eine solche Anrechnung hielten die Berliner Arbeitsrichter für unzulässig. Der Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten. Andere Leistungen, wie das Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung, die sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemesse, dienten diesem Zweck hingegen nicht. Daher dürften diese Leistungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung gegen das Urteil ist zulässig.
una/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zum Mindestlohn: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14855 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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