Mindestlohn ja, aber nur in Verbindung mit deutlich weniger Arbeitszeit. Diese Bedingung hatte der Arbeitgeber einem Hausmeister angeboten, als dieser die Anpassung seines Stundenlohns von knapp 5 auf 8,50 Euro gefordert hatte. Der Mann lehnte ab und wurde prompt gekündigt. Das ArbG Berlin schritt nun ein.
Auch Hausmeister haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro und können deutlich schlechtere Vertragsbedigungen ablehnen, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin kürzlich entschieden (Urt. v. 17.04.2015, Az. 28 C 2405/15).
Dem Urteil zufolge stellt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Forderung des gesetzlichen Mindestlohns eine verbotene Maßregelung nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar und ist damit unwirksam.
Geklagt hatte ein Hausmeister, der ursprünglich wöchentlich 14 Stunden zu einem Stundenlohn von 5,19 Euro gearbeitet hatte. Den Mindestlohn von 8,50 Euro verweigerte ihm der Arbeitgeber zwar nicht. Dafür sollte der Hausmeister jedoch nur noch 32 Stunden pro Monat arbeiten und im Ergebnis nur unwesentlich mehr pro Monat verdienen. Dies lehnte der Mann ab und erhielt wenig später die Kündigung. Diese hoben die Richter aber nun auf.
una/LTO-Redaktion
ArbG Berlin kippt Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15391 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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