ArbG Berlin zu Befristung eines Arbeitsvertrags: Elek­tro­ni­sche Sig­natur reicht nicht

26.10.2021

Ein nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag erfüllt nach Ansicht des ArbG Berlin nicht das Schriftformerfordernis. Eine Befristung ist daher unwirksam, so das Gericht.

Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin nicht den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung. Der Arbeitsvertrag gilt deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen, so das ArbG in einer am Dienstag veröffentlichen Entscheidung (Urt. v. 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20). 

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker jedoch nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur.

Die in diesem Fall verwendete Form der Signatur genüge aber nicht dem Schriftformerfordernis, so das ArbG. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems durch die Bundesnetzagentur erforderlich. Laut ArbG hatten die Parteien aber ein nicht zertifiziertes System verwendet. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist gegeben.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Berlin zu Befristung eines Arbeitsvertrags: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46458 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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