Es verstößt nicht gegen Grundrechte der Landesverfassung, wenn so genannte Altanschließer zu Abwasseranschlussbeiträgen herangezogen werden. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Grundstück an eine öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen worden ist, verlange die Landesverfassung nicht. Dies geht aus einer am Montag bekannt gegebenen Entscheidung hervor.
Damit dürfen die Kosten, die nach der Wende für die Herstellung einer zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage entstanden sind, weiterhin auf alle erschlossenen Grundstücke im Verbandsgebiet aufgeteilt werden.
Im Januar 2005 verlangte der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland von einem Grundstückseigentümer einen Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung in Höhe von 1.351, 40 Euro. Im Herbst 2011 hat der Eigentümer Verfassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass sein Grundstück bereits zu DDR-Zeiten über einen Abwasseranschluss verfügt habe. Außerdem seien etwaige Forderungen bereits lange verjährt gewesen; erst eine Gesetzesänderung habe ab dem 1. Februar 2004 die Beitragserhebung wieder ermöglicht.
Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschl. v. 21.09.2012, Az. VfGBbg 46/11). Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke stelle keinen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. Wenn allein die Kosten umgelegt würden, die nach der Wende entstanden seien, verstoße die Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Das Landesverfassungsgericht (VerfG) hat auch einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot der Landesverfassung nicht feststellen können.
age/LTO-Redaktion
VerfG des Landes Brandenburg zu "Altanschließern": . In: Legal Tribune Online, 24.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7160 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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