Ein Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem parkenden Auto gilt nicht als Verkehrsunfall und ist damit kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Vielmehr muss derjenige für den Schaden zahlen, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des AG München hervor.
Ein Mann hatte den Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes neben sein Auto gestellt, um leere Getränkekisten aufzuladen. Dabei rollte der Wagen gegen einen daneben geparkten Kastenwagen. Den Schaden in Höhe von 1.638,43 Euro versuchte dessen Eigentümerin von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mannes zu bekommen. Ihre Klage wies das Amtsgericht (AG) München ab, verurteilte aber den Mann selbst zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.519,91 Euro.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse nur zahlen, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet, so das Münchener Gericht. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn "der Unfall durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde" und sich "von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben". Vorliegend habe der Unfall jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz des Mannes gestanden. Der hätte vielmehr darauf achten müssen, dass der Einkaufswagen sicher steht und nicht wegrollt (Urt. v. 05.02.2014, Az. 343 C 28512/12).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG München zur Kfz-Haftpflicht: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14615 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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