Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann nicht bloß die Kosten einer Reparatur ersetzt verlangen, sondern für ihre Dauer auch ein Ersatzfahrzeug mieten. Ein wenig Preisrecherche muss aber schon sein: Wer einen zu teuren Tarif wählt, verletzt seine Schadensminderungspflicht und bleibt auf den Mehrkosten sitzen. Dies entschied das AG München in einem nun bekanntgegebenen Urteil.
Der Klägerin vor dem Amtsgericht (AG) München war bei einem Verkehrsunfall ein Schaden an ihrem Nissan Qashqai Visia entstanden. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.676 Euro erstattete die Versicherung des Unfallverursachers klaglos. Die Mietwagenkosten von 1.129 Euro für einen Nissan Pixo über fünf Tage wollte sie hingegen nicht übernehmen.
Die beklagte Versicherung erklärte, dass es bei anderen Autovermietungen vergleichbare Angebote zu etwa 330 Euro gegeben hätte. Daher habe sie auch nur diese Summe erstattet.
Zu Recht, fand das Gericht (Urt. v. 03.07.2013, Az. 343 C 8764/13). Der Geschädigte müsse wegen seiner Schadensminderungspflicht, soweit es ihm in der konkreten Situation zugemutet werden könne, mehrere Angebote vergleichen. Dies habe die Klägerin versäumt. Auch ihren Einwand, dass ihr dazu wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit keine Zeit bleibe, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Sie habe ihr Auto erst drei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Eine Preisauskunft lasse sich außerdem telefonisch oder über das Internet mit geringem Aufwand einholen.
cvl/LTO-Redaktion
AG München zu Ersatz-Mietauto: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10464 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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