Privatpersonen haben nur ein sehr eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen im Bezug auf Namen und Anschriften anderer Forennutzer. Dies geht aus einem Urteil des AG München hervor.
Grundsätzlich seien Betreiber von Internetforen zwar nach § 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes zur Auskunft über Bestandsdaten von Nutzern verpflichtet. Dies gelte allerdings nur "auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei", stellte das Amtsgericht (AG) München klar.
Sofern das Auskunftsverlangen eines Privaten sich nicht mit den genannten Zwecken decke, die Forennutzer generell einer Weitergabe ihrer Daten an Dritte nicht zugestimmt hätten und auch sonst keine ausdrückliche Rechtsvorschrift einschlägig sei, komme auch ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht in Betracht (Urt. v. 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10). Bei beleidigenden Foreneinträgen könne man jedoch über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren den betreffenden Nutzer ermitteln lassen.
Im entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Autohauses versucht, von dem Betreiber einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, die Daten eines Nutzers zu erfahren, durch dessen Bericht sich der Autohausbetreiber diskreditiert sah. Mit seiner Klage scheiterte er vor dem AG München, da das Gericht einen schlicht privatrechtlichen Auskunftsanspruch verneinte.
mbr/LTO-Redaktion
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AG München: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2703 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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