Nach einer Entscheidung des AG kann The Archive keine finanziellen Ansprüche aus den ausgesprochenen Abmahnungen geltend machen. Bei den Redtube-Clips handele es sich nicht um offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen. Das treffe lediglich auf Kinofilme oder bestimmte Fernsehserien zu, so die Entscheidung.
Der Abmahnfirma The Archive AG stehen keine Ansprüche nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gegen Nutzer der Plattform Redtube zu. Das Amtsgericht (AG) Hannover gab nun der Klage einer Abgemahnten statt. The Archive habe nicht dargelegt, weshalb der Betroffene eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage gestreamt haben sollte. Nur dann könnte das Streaming aber überhaupt urheberrechtlich relevant sein (Urt. v. 27.05.2014, Az. 550 C 13749/13). Auch das AG Potsdam hatte vor kurzem ähnlich entschieden.
Ob das Streaming nun eine unerlaubte Vervielfältigung von Daten im Sinne des § 16 UrhG sei, könne offen bleiben. Denn es sei jedenfalls dann zulässig, wenn nur vorübergehend eine Vorlage gestreamt werde. Dies ergebe sich aus § 44a Nr. 2 UrhG, welcher an die Legalität der Nutzung eines Werkes anknüpfe. Der reine Konsum eines illegal veröffentlichten Films sei also erlaubt, so das Gericht.
Doch auch § 53 Abs. 1 UrhG greife hier, wonach Vervielfältigungen erlaubt sind, sofern keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Die Beweislast habe der Rechtsinhaber zu tragen. The Archive hatte darauf verwiesen, dass es auf redtube.com kein Impressum gebe. Daher sei nach Ansicht des Unternehmens klar, dass sich die Betreiber an die Gesetze nicht halten wollten, so die Ansicht. Die Rechtswidrigkeit der Quelle dränge sich quasi auf.
Das sah das AG allerdings anders. Offensichtlich rechtswidrig könne eine gestreamte Vorlage nur sein, wenn es sich dabei um aktuelle Kinofilme oder Serien vor oder kurz nach Austrahlung im deutschen Fernsehen handele. Bei den Redtube-Clips hingegen könne der Konsument nicht erkennen, ob diese illegal veröffentlicht worden sind.
una/LTO-Redaktion
AG Hannover zu Redtube: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12167 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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