Kind in Kita unglücklich: Eltern dürfen fristlos kündigen

03.08.2015

Das AG Bonn hat entschieden, dass Eltern den Betreuungsvertrag fristlos kündigen dürfen, wenn sich das Kind in der Kita nicht eingewöhnen kann.

Wenn ein Kind sich in einer Kindertagesstätte nicht eingewöhnen kann, dürfen Eltern den Betreuungsvertrag auch fristlos kündigen. Das hat das Bonner Amtsgericht (AG) in einem Urteil entschieden, das am Montag bekannt wurde (Az. 114 C 151/15). Die Eltern eines einjährigen Kindes hatten der privaten Kita sechs Wochen nach Vertragsbeginn gekündigt, nachdem die Eingewöhnung ihres Sohnes gescheitert und das Kind sogar krank geworden war.

Die Kita bestand auf dem Vertrag, wonach die Eltern nur zweimal im Jahr, zum 31. Januar und 31. Juli, kündigen dürfen. Eine außerordentliche Kündigung durch die Eltern war in der Satzung ausdrücklich ausgeschlossen. Deswegen verklagte die Kita die Eltern -  obwohl ihr Kind dort nicht mehr betreut wurde - auf die Zahlung von drei weiteren Monatsgebühren über 2.200 Euro.

Nach Ansicht der Richter benachteiligt die Klausel des Vertrags, den das AG Bonn als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewertet, die Eltern als Vertragspartner unangemessen. Denn die Kita nimmt für sich selbst durchaus in Anspruch, fristlos zu kündigen: Entweder, so heißt es in den Klauseln, wenn nicht bezahlt wird, wenn die Eingewöhnung eines Kindes nicht erreicht wird oder auch, wenn der Verbleib des Kindes in der Gruppe "die pädagogische Arbeit beeinträchtigt".

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kind in Kita unglücklich: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16480 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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