Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz darf Absolventen eines Bachelor-Studienganges in Architektur die Eintragung in die Architektenliste verweigern und dies damit begründen, dass es nach dem Architektengesetz eines Hochschulstudiums mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit bedürfe. Dies entschied das VG Koblenz Anfang September.
Die Voraussetzungen einer vorliegend allein in Betracht kommenden Eintragung auf der Grundlage der Übergangsbestimmung seien nicht gegeben, so das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht, wie es der Wortlaut verlange, einen Diplomstudiengang absolviert habe, sondern ein Bachelorstudium.
Auch komme keine entsprechende Anwendung der Übergangsbestimmung in Betracht. Für eine Analogie fehle es an der zwingend erforderlichen Gesetzeslücke. Die Gesetzesbegründung belege vielmehr, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen bereits vor Inkrafttreten des Architektengesetzes begonnenen Diplom- und Bachelorstudiengängen unterschieden und diese gerade keiner einheitlichen Regelung habe unterwerfen wollen. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass regelmäßig nur ein vierjähriges Studium, wie es bis dahin an deutschen Lehranstalten überwiegend angeboten worden sei, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Architektur vermittele. Von daher habe es der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, eine Vertrauensschutzregelung für die Personen zu schaffen, die damals noch nach altem Recht einen Diplomstudiengang mit nur dreijähriger Regelstudienzeit bereits begonnen hatten (Urt. v. 03.09.2012, Az. 3 K 192/12.KO).
Nach Ansicht der Richter wollte man den erst noch zu erwartenden Bachelorabschluss hingegen von Anfang an nur bei einer Regelstudienzeit von vier Jahren zur Eintragung in die Architektenliste zulassen. Eine weitergehende Auslegung der Übergangsregelung sei schließlich auch nicht etwa von Verfassungs wegen aufgrund der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit geboten. Übergangsregelungen dienten dazu, Härten für Personen zu vermeiden, welche sich auf eine bestehende Rechtslage eingestellt und in schutzwürdiger Weise auf diese vertraut hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger jedoch nicht der Fall, da dieser sich bei Inkrafttreten des Architektengesetzes im Dezember 2005 erst im vierten Monat des ersten Studiensemesters befunden habe. In einem derart frühen Stadium sei dem Studenten eine Anpassung des Studiums an veränderte Anforderungen noch ohne weiteres möglich und zumutbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zum Hochschulstudium: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7167 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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