Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht aber mit sonstigen Kapitaleinkünften. Das hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat die Sache deshalb Karlsruhe vorgelegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht in München die Frage nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe vorgelegt (Beschl. v. 17.11.2020, Az. VIII R 11/18).
Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen - und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.
Im konkreten Einzelfall geht es um eine eher bescheidene Summe, in der dahinter stehende Frage sieht der BFH jedoch ganz grundsätzliche Bedeutung. Zwei Eheleute aus Schleswig-Holstein hatten geklagt, weil sie 4.819 Euro Verlust aus einem Aktienverkauf im Jahr 2012 mit knapp 3.400 Euro anderen Kapitalerträgen verrechnen wollten. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hatten dies noch abgelehnt.
Doch nach Auffassung des BFH liegt in der aus § 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) folgenden Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es gebe keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln - je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen, so der BFH.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Vorlage ans BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45123 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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