Die Polizei Berlin ist immer wieder damit beschäftigt, "Klimakleber" von der Straße zu entfernen. Nun muss das VG Berlin klären, wer die Kosten trägt.
Die Berliner Polizei darf die Kosten für das Loslösen von "Klimaklebern" jedenfalls vorerst nicht an die Demonstrierenden weitergeben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Beschl. v. 21.09.2023, VG 1 L 363/23).
Gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) hatte die Polizei einem "Klimakleber" einen Gebührenbescheid in Höhe von 241 Euro geschickt. Dagegen wehrte sich der Mann, der sich im Juni 2022 mit mehreren anderen Personen gemeinsam auf die Fahrbahn an einer Straßenkreuzung geklebt hatte. Der Aufforderung zum Verlassen der Fahrbahn durch die Polizei kam er nicht nach, weshalb Einsatzkräfte die Klebeverbindung auflösten und ihn von der Straße trugen.
Die Polizei begründet den Gebührenbescheid damit, dass der Straßenverkehr durch die Sitzblockade des Mannes erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe.
Keine Ersatzvornahme, keine unmittelbare Ausführung
Der Eilantrag des Mannes hatte Erfolg. Die 1. Kammer des VG ist der Auffassung, dass der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Situation des "Klimaklebers" nicht erfasse. Bei der durchgeführten Maßnahme habe es sich nämlich weder um Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt, so das Gericht.
Eine Ersatzvornahme liege nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es sei auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen, dafür wäre Voraussetzung, dass die polizeiliche Maßnahme ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden ist - hier erfolgte die Maßnahme aber nicht ohne, sondern gegen den Willen das Mannes. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern sollte lediglich den ungehinderten Straßenverkehr ermöglichen, so das Gericht.
Die Polizei muss die schon gezahlte Gebühr nunmehr vorerst zurückerstatten. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Über die Klage in der Hauptsache ist noch nicht entschieden.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin verwirft Gebührenbescheid im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52784 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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