Ein Münsteranter Getränkelieferer darf seine Mitarbeiter nicht an Sonn- und Feiertagen einsetzen, bestätigte das dortige VG jetzt das Verbot der Bezirksregierung und berief sich dabei auf eine BVerfG-Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat das von der Bezirksregierung Münster an die Firma "flaschenpost GmbH" gerichtete Verbot vorläufig bestätigt, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Auslieferung von Getränken zu beschäftigen (Beschl. v. 18. November 2016, Az.: 1 L 1701/16).
Das Unternehmen betreibt einen Lieferservice für Getränke jeder Art in Münster. Ohne ein Ladenlokal zu besitzen, nimmt der Lieferservice über das Internet Bestellungen an und liefert direkt aus einem Lager heraus. Die Kunden werden sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen beliefert.
Mit Ordnungsverfügung vom 7. November 2016 untersagte die Bezirksregierung Münster der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit der Auslieferung von Getränken an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Hiergegen erhob das Unternehmen Klage vor dem VG Münster und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte das Gericht am Freitag ab.
Sonn- und Feiertage dienen der Erholung
Die Untersagung sei nach dem Arbeitszeitgesetz offensichtlich rechtmäßig, so die Richter. An den Sonn- und Feiertagen solle grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen könne. Diese Möglichkeit seelischer Erhebung solle allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteilwerden.
Demgegenüber könne sich der Lieferservice auch nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürften. Denn für die Kunden des Lieferservices sei es ohne weiteres zumutbar, ihre Getränkeeinkäufe, so wie andere Einkäufe auch, werktags zu tätigen. Das bloße wirtschaftliche Umsatzinteresse des Lieferservices und das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") ihrer Kunden genügten grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erholung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.
Der Beschluss des VG vom Freitag ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann Beschwerde am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einlegen.
In dem Streit ist ein weiteres Verfahren anhängig. Der Handelsverband Westfalen-Münsterland sieht ebenfalls einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und ist vor das Landgericht Münster gezogen. Verhandelt wird am 1. Dezember. Der Verband beklagt, dass sich der Anbieter gegenüber dem stationären Handel mit seinen geltenden Ladenöffnungszeiten einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe.
mgö/LTO-Redaktion
VG Münster zum Arbeitszeitgesetz: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21208 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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