NRW-Justizminister Benjamin Limbach weiter unter Druck: Nachdem bereits das VG Münster die von ihm bevorzugte Neubesetzung der Präsidentenstelle beim OVG NRW gestoppt hatte, zieht nun das VG Düsseldorf nach - mit anderer Begründung.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Präsidenten-Stelle beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster vorerst weiterhin nicht besetzt werden kann (Beschl. v. 17.10.2023, Az. 13 L 1593/23). Grund dafür ist eine rechtswidrige Überbeurteilung durch Justizminister Limbach (Grüne), für die er nicht zuständig war.
Seit dem 01. Juni 2021 ist das OVG NRW bereits ohne Präsidenten. Bereits Monate zuvor war die Stelle erstmals ausgeschrieben worden, doch das Verfahren zog sich und wird sich nun noch weiter hinziehen. Denn eigentlich war nach gut zweijähriger Vakanz endlich eine vermeintlich geeignete Kandidatin gefunden worden, jedoch hatte das VG Münster die Besetzung der Stelle Ende September 2023 im Rahmen eines Eilverfahrens gestoppt, weil Justizminister Limbach seine "Wunschkandidatin" in rechtswidriger Weise bevorzugt behandelt habe.
Für die Stelle gab es mehrere Bewerber, darunter auch ein derzeit am Bundesverwaltungsgericht tätiger Richter, der Antragsteller in dem Verfahren beim VG Münster war. Vor dem VG Düsseldorf war nun ein im Justizministerium tätiger Ministerialdirigent erfolgreich. Bereits Mitte Mai 2022 hatte der ehemalige Justizminister Biesenbach (CDU) dessen Besetzungsvorschlag paraphiert. Dies nahm Limbach als eine seiner ersten Amtshandlungen Ende Juni 2022 zurück und stoppte das Bewerbungsverfahren.
Limbach wies Vorwürfe zurück
Auch aufgrund der Handhabung mit dem Bewerbungsverfahren folgte für den Justizminister eine Sondersitzung im Rechtsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags, zu der Limbach vorab exklusiv bei LTO Stellung bezog und äußerte, dass er den Besetzungsvorschlag nicht angehalten habe, um irgendeine Bewerbung zu ermöglichen.
Im September 2022 hatte sich noch eine im Innenministerium tätige Ministerialdirigentin für das Amt beworben, wobei Limbach im März 2023 eine Überbeurteilung erstellte und die Frau als "hervorragend geeignet" beurteilte. Das VG Düsseldorf entschied nunmehr, dass Limbach hierfür gar nicht zuständig war und die Überbeurteilung deshalb rechtswidrig ist. Die Frau gehört nämlich nicht zum Geschäftsbereich des Justizminister. Diesbezüglich habe der im Justizministerium tätige Ministerialdirigent in seinem Antrag glaubhaft gemacht, in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG - hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs - verletzt zu sein.
Indes teilt die 13. Kammer des VG Düsseldorf die Bedenken der Kollegen aus Münster ausdrücklich nicht. Vielmehr weist die Kammer nämlich darauf hin, dass die Entscheidung Limbachs abgesehen von der Überbeurteilung "im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte". Auch für eine manipulative Verfahrensgestaltung sieht die Kammer anders als das VG Münster keine Anhaltspunkte, soweit es um die Einbeziehung der Bewerbung 15 Monate nach eigentlichem Fristablauf gehe. Denn bei dieser Frist handele es sich nicht um eine Ausschluss-, sondern um eine Ordnungsfrist, sodass aus Sicht der Kammer der Einbeziehung von späteren Bewerbungen insoweit nichts entgegensteht.
Die Stelle kann nunmehr so lange nicht besetzt werden, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des VG Düsseldorf erneut entschieden worden ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden.
jb/LTO-Redaktion
Unterlegener Bewerber siegt beim VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52943 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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