Ein Klimaschutzgesetz hat Baden-Württemberg bereits, jetzt braucht es noch ein konkretes Konzept. Dazu hat der VGH die Landesregierung verurteilt. Bisher liegt nur ein veraltetes Konzept vor.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Landesregierung dazu verurteilt, ein Konzept zum Klimaschutz zu beschließen (Urt. v. 10.11.2022, Az. 10 S 3542/21).
Für das Land Baden-Württemberg gibt es bereits ein Klimaschutzgesetz (KSG BW). In § 6 KSG BW ist ferner vorgesehen, dass die Landesregierung auf Grund dessen ein "integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept" (IEKK) beschließen soll. Konkret sollte dies zunächst 2020 sowie weitergehend auf Basis von Monitoringberichten und Anhörungen von Verbänden und Vereinigungen alle fünf Jahre erfolgen. Ziel des IEKK ist es, als Entscheidungsgrundlage für das Erreichen der Klimaschutzziele durch die Landesregierung zu dienen (§ 6 Abs. 3 KSG BW).
Gleichwohl hat die Landesregierung noch kein IEKK beschlossen. Derzeit liegt nur ein veraltetes Konzept aus dem Jahr 2014 vor, welches noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beschlossen wurde.
Gegen diese Untätigkeit richtete sich nunmehr eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Schon vor über einem Jahr hatte der klagende Umweltverband die Landesregierung zum Handeln aufgefordert. Es geschah jedoch nichts, sodass nunmehr erfolgreich Klage erhoben wurde.
Aus Sicht von DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch ist das Urteil eine "schallende Ohrfeige" für die von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) angeführte Landesregierung. Er forderte effektive Sofortmaßnahmen, um Klimaschutzvorgaben einzuhalten. "Es ist ein hochgefährlicher Trend, dass festgeschriebene Klimaverpflichtungen und sogar eigene Gesetze von den Regierungen dreist ignoriert werden", so Resch.
Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Der 10. Senat des VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen, wogegen die Landesregierung noch Nichtzulassungsbeschwerde erheben kann.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Anm. d. Red.: Text in der Fassung vom 11.11.2022, 14:50 Uhr
Klage der DUH beim VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50147 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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