Der "Rasse"-Begriff erinnert an dunkle Zeiten der deutschen Geschichte. Deshalb wollte die Ampel ihn aus dem Grundgesetz streichen – und aus dem gleichen Grund will sie ihn jetzt drin behalten. Max Kolter hält das für verfehlt und unmodern.
Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbietet eine Benachteiligung eines Menschen u.a. "wegen seiner Rasse". Diese Formulierung wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr geändert, das umstrittene Wort "Rasse" bleibt im Grundgesetz stehen. Darauf haben sich SPD, Grüne und FDP laut einem Bericht der Rheinischen Post vom Freitag geeinigt. Eine Rolle rückwärts, denn im Koalitionsvertrag war im Abschnitt "Rassismus bekämpfen" noch das Gegenteil vereinbart worden. Und schon die Große Koalition hatte sich dieses Vorhaben mal auf die Fahnen geschrieben.
Nun beerdigt die Ampel-Koalition das Vorhaben, das nie etwas anderes sein wollte als Symbolpolitik, aus ebenso symbolischen Gründen. Zunächst hieß es, das Grundgesetz solle sich den Begriff "Rasse" nicht zu eigen machen: Denn die unwissenschaftliche Idee von Menschenrassen nutzten die Nationalsozialisten, um die Entmenschlichung von Juden und Jüdinnen zu begründen. Doch nun zieht die Ampel-Koalition aus dem gleichen Umstand die umgekehrte Konsequenz: Weil Art. 3 Abs. 3 GG auch auf die Schoa reagiert, sei es wichtig, dem durch die Beibehaltung des Begriffs "Rasse" Rechnung zu tragen.
Die Zukunft der Welt wird sich nicht an dieser Frage entscheiden und es mag akutere Vorhaben – auch zur Änderung des Grundgesetzes – geben. Doch die von den Koalitionären angeführten Argumente überzeugen nicht.
In den Ländern geht es – warum nicht auch im Bund?
Das gilt vor allem für die Behauptung, es sei juristisch zu kompliziert, eine neue Formulierung zu finden, die das gleiche Schutzniveau für von Antisemitismus und Rassismus betroffene Menschen garantiert. Schutz bietet Art. 3 Abs. 3 GG vor allem dort, wo keine einfach-gesetzlichen Antidiskriminierungsregelungen wie § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) existieren. Gegenüber Hoheitsträgern kann der Bürger eine rassistische oder antisemitische Benachteiligung unmittelbar vor den Verwaltungsgerichten und danach vorm Bundesverfassungsgericht (BVerfG) rügen. Im Privat- und Strafrecht kann Art. 3 Abs. 3 GG mittelbare Drittwirkung entfalten. Warum die Ersetzung des Begriffs "Rasse" durch die Attribute "rassistisch" und/oder "antisemitisch" dabei einen Unterschied machen sollte, ist nicht ersichtlich.
In den jeweiligen Rechtsgebieten existieren Unmengen an Rechtsprechung. Ändert der Bundestag den Wortlaut des Grundgesetzes unter Hinweis darauf, das Schutzniveau solle gleichbleiben, dann hätten die Gerichte diese Intention im Rahmen der historisch-teleologischen Auslegung zu beachten. Einzelne Länderparlamente sehen das vermeintliche Problem auch nicht. Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen etwa strichen die "Rasse" bereits aus ihren Verfassungen, das Saarland beschloss dies am Mittwoch. Warum sollte das auf Bundesebene juristisch schwieriger sein?
"Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, […] der religiösen […] Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden", heißt es etwa in Art. 12 der Brandenburger Verfassung. Auch Art. 7 Abs. 3 der Verfassung Sachsen-Anhalts spricht von "rassistischen Gründen" und nennt daneben Abstammung, Sprache, Glauben sowie – wie das Grundgesetz auch – "Heimat und Herkunft" als verbotene Diskriminierungsgründe. Die Thüringer Verfassung zählt neben Herkunft, Abstammung, Sprache und religiöser Überzeugung auch die "ethnische Zugehörigkeit" auf, verzichtet dafür aber auf den Begriff "rassistisch" (Art. 2 Abs. 3).
Grundgesetz-Änderung würde Erinnerung an Schoa nicht verblassen lassen
Diese Gleichbehandlungs-Artikel erwähnen antisemitische Diskriminierung dagegen nicht. Allerdings haben verschiedene Länder – darunter wiederum Brandenburg und Sachsen-Anhalt, aber auch Hamburg und Bremen – spezielle Antisemitismus-Klauseln in ihre Landesverfassungen eingefügt. Diese finden sich an ganz unterschiedlichen Stellen, in Hamburg in der Präambel, in den übrigen Verfassungen überwiegend in speziellen Regelungen. Auch die Stoßrichtungen unterscheiden sich: Die Verfassung Sachsen-Anhalts warnt etwa vor einer "Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts", die Brandenburger Verfassung betrachtet die Bekämpfung von Antisemitismus, Antiziganismus und Rassismus als Bestandteil des "friedlichen Zusammenlebens der Menschen".*
Das Grundgesetz enthält dagegen keinen Begriff aus der Wortfamilie Antisemitismus. Und dennoch ist klar, dass Jüdinnen und Juden unter dem Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Das folgt nicht zuletzt aus dem Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, der klarstellt, dass das Grundgesetz "weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden" kann und "von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet [ist], aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen". Diese Entscheidung würde durch eine Umformulierung des Art. 3 GG nicht hinfällig werden, das BVerfG leitete dieses Postulat ja gerade aus der Gesamtheit der Normen des Grundgesetzes her.
Damit verliert auch der zweite Einwand der Ampel an Gültigkeit, den ursprünglich Josef Schuster, der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, geäußert hatte. Dieser hatte betont, die Fassung des heutigen Art. 3 Abs. 3 GG sei eine bewusste Reaktion auf die NS-Herrschaft und die Schoa. Das ist zwar richtig, taugt aber nicht als Argument gegen eine Grundgesetzänderung. Die Befürchtung, dass Formulierungen wie "aus rassistischen oder antisemitischen Gründen" Rassengesetze, Konzentrationslager sowie die Ermordung von sechs Millionen Juden stärker vergessen machen würden als der Begriff "Rasse", ist mehr als unwahrscheinlich. Aber um Wahrscheinlichkeiten geht es hier auch nicht, sondern allein um Symbolik.
Eine rein symbolische Frage
Wenn ein Vorhaben als symbolische Gesetzgebung oder Symbolpolitik gelabelt wird, drückt das regelmäßig Kritik aus. Diese ist angemessen, wenn ein Gesetzgeber behauptet, einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand ändern zu wollen, das neue Gesetz diese Veränderung aber offensichtlich nicht bewirkt. Nicht gerechtfertigt ist die Kritik aber dann, wenn ein Vorhaben – wie die Änderung von Art. 3 GG – von Anfang an nur Symbolwirkung haben sollte und das auch klar kommuniziert wird.
Im Fall der Debatte um eine Streichung des "Rasse"-Begriffs will niemand die Rechtslage ändern, das Schutzniveau soll gleich bleiben. Weder die Werteordnung des Grundgesetzes noch die Rechtsprechung des BVerfG soll in Frage gestellt werden. Kurzum: Dieser Vorschlag will und wollte immer nur Symbolik sein. Das gilt auch für die nun von der Ampel vorgetragenen Gegenargumente.
Wie man nun zu dem Vorschlag steht, hängt also davon ab, welche Symbolik man in einem Antidiskriminierungs-Artikel der Verfassung eines modernen Rechtsstaats für angemessen hält. Und insofern sind die Argumente für eine Änderung weiterhin besser als die dagegen: Auch wenn alle wissen, wie es gemeint ist, wird in der aktuellen Fassung des Art. 3 Abs. 3 GG eben nicht deutlich, dass sich das Grundgesetz den Begriff "Rasse" nicht zu eigen macht, sondern hier eine zugeschriebene Pseudo-Eigenschaft umschreibt. Wie das präziser geht, verdeutlicht etwa § 2 des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes: "Kein Mensch darf [...] auf Grund [...] der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung [...] diskriminiert werden."
Das Grundgesetz kann also von den moderneren einfachen Gesetzen und der Bund noch von den Ländern lernen. Man muss es eben nur wollen.
* Red. Hinweis: Absatz nachträglich umformuliert. Zunächst hieß es hier missverständlich, die genannten Landesverfassungen enthielten keinen Begriff aus der Wortfamilie Antisemitismus. Auch Sachsen-Anhalts Verfassung wurde nachträglich aufgenommen. Aktualisierte Fassung vom 16.02.2024, 16:15 Uhr.
Bundesregierung will "Rasse" im Grundgesetz behalten: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53850 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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