Üben "Aktivisten" "Gewalt" aus, gegen die sich Autofahrer auch gewaltsam wehren dürfen? Für Thomas Fischer wird die Diskussion um Gewaltbegriffe mit zweierlei Maß geführt. Ob das Notwehrrecht wirklich greife, zeige sich im Einzelfall.
Das Moratorium der "Letzten Generation" – man könnte es auch "vorübergehenden Waffenstillstand" nennen – ist an diesem Wochenende vorbei. Erwartungsgemäß hat die Bundesregierung nicht mitgeteilt, sie werde die mittels Drohung mit weiteren "Aktionen" abgenötigten Forderungen der so genannten "Aktivisten" – deutschlandweit vermutlich weniger als 1.000 – erfüllen. Daher wird man nun wieder mit allerlei demonstrativen Handlungen zu rechnen haben, die sich im Umfeld von Nötigung, Sachbeschädigung und Eingriffen in (Verkehrs-)Infrastruktur abspielen.
Von den Handelnden werden diese Aktionen "ziviler Ungehorsam" genannt. Das ist ein politischer Kampfbegriff und keine juristische Kategorie. Allerdings gibt es auch einen sprachlogischen Zusammenhang. "Ziviler" Ungehorsam steht danach in Abgrenzung zum "militärischen", im vielleicht übertragenen Sinn auch allgemein zum "gewaltsamen". Hier endet freilich schon die Bedeutung solcher politischen Schlagworte: "Zivilen Ungehorsam" kann man das Nichtbefolgen von Regeln, das Nichtzahlen von Schulden, das Verweigern von Pflichterfüllungen nennen, aber gewiss nicht das Zerstören von fremden Sachen, das gewaltsame Nötigen Unbeteiligter oder das konkrete Gefährden von Leib und Leben Dritter.
Insofern handelt es sich also allein um klassische "Propaganda": Das Benutzen von Sprache zum Zweck der eigenen Legitimation. Zugleich dienen solche Sprachverdrehungen – die übrigens auch auf der Seite staatlicher Institutionen weit verbreitet sind – der Mobilisierung von Zustimmung und Unterstützung außenstehender Dritter ("Bevölkerung") durch Anknüpfung an angebliche historische Vorbilder ("Bürgerrechtsbewegungen") und Assoziationen mit positiv besetzten Bildern ("gewaltfrei").
"Gewalt" durch Blockade
Bei den Straßenblockaden der "Letzten Generation" handelt es sich in der Regel (nicht stets) um vollendete oder versuchte Nötigungen mit dem Nötigungsmittel der Gewalt, also um eine Straftat, die in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) tatbestandlich umschrieben ist. Gewalt im strafrechtlichen Sinn ist das Einwirken körperlicher Kraftentfaltung auf einen Körper oder Gegenstand. Dass dies gegeben ist, wenn ein Mensch mittels Errichten einer unüberwindlichen physischen Sperre an der Fortbewegung gehindert wird, ist evident und bedarf eigentlich keiner weiteren Erläuterung. Die (psychische) Veranlassung von Autofahrern, ihre Fahrzeuge vor den Tätern anzuhalten, hat auf die nachfolgenden Fahrzeugführer keine andere Wirkung, als würden die Blockierer einen Baum fällen und quer über die Straße legen.
Daher ist es erstaunlich, dass das Vorliegen von "Gewalt" von Beteiligten und Unterstützern der Blockierer lebhaft bestritten wird, während zugleich von denselben Personen und in der Gesellschaft eine extensive Ausweitung des "Gewalt"-Begriffs selbst in Bereiche allgemeinster psychischer Beeinträchtigung und Beeinflussung befürwortet wird. Danach soll "(psychische) Gewalt" etwa schon bei persönlich gewendeter Missfallenskundgebung oder allgemein "grenzverletzendem" Verhalten vorliegen. Die strafrechtliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist insoweit wesentlich enger und an der Garantie der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) orientiert. Die Argumentation der Blockierer verwechselt überdies „Gewalt“ mit „Gewalttätigkeit“.
In der allgemeinen öffentlichen Diskussion wird in aller Regel nicht nach rechtlicher ("juristischer") Systematik argumentiert. Diese als "laienhaft" bezeichnete Sichtweise unterscheidet und entscheidet Rechtsfragen bekanntlich meist nicht nach der Systematik und auf einem Abstraktionsniveau, das die Rechtswissenschaft und (vor allem!) die Rechtspraxis in Jahrhunderten entwickelt hat und das die Rechtswirklichkeit bestimmt, sondern nach Maßgabe intuitiver "Überzeugungen" von "richtig" oder "falsch", würdig oder unwürdig. Für Juristen ist offenkundig und selbstverständlich, dass Rechtsbegriffe das Ergebnis langer, intensiver und hochdifferenzierter Überlegungen sind; "Rechtslaien" gelten Rechtsbegriffe hingegen oft als unverständliche oder gar willkürliche Begründungen intuitiver "Meinung". Dies muss vorausgeschickt werden, wenn man sich öffentlich der Frage nach einer Notwehrbefugnis von Blockade-Opfern zuwenden will.
Notwehr – wie sie im Gesetz steht
Notwehr ist ein (hier gemeint: strafrechtlicher) "Rechtfertigungsgrund". Dieser Satz ist seinerseits erklärungsbedürftig: Notwehr ist kein Ding, keine Sache und kein Gegenstand, sondern eine rechtliche Bewertung. Die Verwirklichung eines (beliebigen!) Straftatbestands ist "gerechtfertigt", wenn die Tat (!) "durch Notwehr geboten" ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Anders gesagt: Wenn schon gar keine "Tat" vorliegt, kommt es auf "Notwehr" nicht an.
Was "Notwehr" ist, steht – für das deutsche Strafrecht gültig und abschließend – in § 32 Abs. 2 StGB: "die Verteidigung" (!), die "erforderlich" (!) ist, um einen "gegenwärtigen" (!) "rechtswidrigen" (!) Angriff (!) von sich (= Notwehr) oder einem anderen (= Nothilfe) "abzuwenden". Das klingt einfach, ist es aber nicht. Die in das vorstehende Zitat eingefügten Ausrufezeichen symbolisieren, dass es auf jedes Wort ankommt; zugleich enthalten sie die Botschaft, dass jedes einzelne Wort der Regelung Anlass und Material für differenzierte Erwägungen und unterschiedliche Meinungen enthält.
Etwas Systematik
Systematisch ("strafrechtsdogmatisch") müsste man unter der Überschrift dieses Textes fragen:
- Liegt eine "Tat" vor (§ 32 Abs. 1 StGB)?
- Liegt eine "Notwehrlage" vor (§ 32 Abs. 2 StGB)?
- Ist die "Notwehrhandlung" erforderlich (§ 32 Abs. 2) und geboten (§ 32 Abs. 1 StGB)?
Tatsächlich geht es um eine hypothetische Tat, etwa die Körperverletzung eines Autofahrers, indem er den Blockierer gewaltsam von der Straße entfernt, und um die Frage, ob die Blockaden eine Notwehrlage für die Opfer begründen, die eine solche "Tat" rechtfertigt. Voraussetzung wäre, dass ein gegenwärtiger rechtwidriger Angriff auf ein Rechtsgut des (hypothetischen) Täters oder "eines anderen" vorliegt.
Das ist bei nicht nur kurzfristigen Blockaden zu bejahen: Die Blockierer zwingen ("nötigen") beliebige Dritte Personen (Autofahrer, Straßenbahnführer) mittels körperlich wirkender Gewalt (unüberwindliche physische Schwelle, ggf. "zweite Reihe"), anzuhalten, und hindern sie an der Fortbewegung. Bei Flugzeugpiloten mag das anders sein, wenn sie nicht durch andere Flugzeuge, sondern nur durch menschlichen Anstand daran gehindert werden, Blockierer zu überfahren.
Dieser tatbestandliche Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Personen, die ihrerseits vollkommen rechtmäßig handeln (Befahren von Straßen ist erlaubt), ist erstens (hypothetisch) "gegenwärtig" (also aktuell gegeben oder unmittelbar bevorstehende), zweitens nicht gerechtfertigt, also "rechtwidrig". Denn es gibt kein allgemeines, frei zugängliches Recht, andere, unbeteiligte Personen mittels Gewalt zum Werkzeug eigener Meinungskundgebung zu machen. Der Gesetzgeber des demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland hat die Grenze der Rechtmäßigkeit vielmehr verfassungsrechtlich (Art. 5, Art. 8 GG) und einfachgesetzlich (VersammlungsG) bestimmt.
Rechtsstaat statt "Richtige-Moral-Staat"
Wären diese Grenzen davon abhängig, ob die "Meinung", die jeweils vertreten wird, moralisch hochwertig oder gesellschaftlich mehrheitlich akzeptiert ist, verstieße dies gegen Art. 3 GG; man könnte dann auch die Einführung eines "Richtige-Moral-Staats" (in Analogie zum "Gottesstaat") propagieren.
Selbstverständlich dürfen auch randständige, fernliegende oder gar abwegige "Meinungen" oder Forderungen öffentlich demonstrativ vertreten werden. Es gibt aber keine rechtliche Grundlage dafür, mittels gewaltsamer Blockaden und Instrumentalisierung unbeteiligter Dritter die "Meinung" zu offenbaren, dass – beispielsweise – Abtreibung verboten gehöre, sexueller Missbrauch mit der Todesstrafe geahndet oder in der Stadt X die Umgehungsstraße Y gebaut werden solle. Das alles muss selbstverständlich im Kontext der "Werteordnung" des Grundgesetzes abgewogen und beurteilt werden, d.h. im Rahmen eines dynamischen wechselseitigen Abwägungsprozesses.
"Absolute" Kriterien, Maßstäbe und Ergebnisse gibt es dabei nicht. Vielmehr gilt für alle Seiten: Die Beurteilung muss auf rationaler Basis, auf der Grundlage gesicherter Wertungen und Begriffe erfolgen. Wer diese Kommunikationsebene verlässt oder nicht anerkennt, mag zwar ad hoc Macht haben, hat aber gewiss kein Recht. Das lässt sich auch und erst recht nicht mit dem Argument überwinden, die Menschheitsgeschichte, die wirkliche Wahrheit oder der liebe Gott stünden fest auf der richtigen, also der eigenen Seite.
Um solch letzte Fragen geht es aber vorliegend auch dann nicht, wenn Beteiligte dies behaupten. "Absolute" Begründungen, "unwiderlegliche" Behauptungen" und "letzte" Warnungen gibt es zu allen Zeiten genug. Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik regelt nicht die Frage, wie die Gesellschaft sich zu orientieren und zu verhalten habe, wenn gerade einmal kein Ausnahmezustand herrscht, sondern ist gerade für diesen Fall bestimmt: Der Fanatiker (jeder Art, Glaubens- und politischen Richtung) befindet sich seiner Natur nach stets im Zustand der "Ausnahme"; für ihn ist die Welt immer auf dem Weg in den unweigerlichen Untergang, falls ihm selbst nicht das Recht auf Negierung notfalls aller Rechte eingeräumt wird.
Ausnahme: Sozialadäquanz
Dabei ist zu berücksichtigen, dass allgemeine, sozialadäquate "Behinderungen" durch die (ihrerseits grundrechtlich geschützten) Lebensäußerungen Dritter nicht rechtswidrig sind, sondern hingenommen werden müssen: Niemand befindet sich in einer "Notwehrlage", weil ihn in der Fußgängerzone ein Mensch mit einem Plakat zum Ausweichen "zwingt" oder weil er Meinungskundgebungen anhören muss, die er nicht mag. Eine Straßenkreuzung für die Dauer von drei Ampelphasen zu blockieren, wird, wenn das demonstrative Anliegen allgemeinen Wertungen nicht widerspricht, daher weder Grund zur Strafverfolgung wegen Nötigung sein noch eine Lage der Notwehr oder Nothilfe begründen.
Wer sich auf Kreuzungen buchstäblich "festklebt" mit dem ausdrücklichen Ziel, eine möglichst lange und sozial inadäquate ("ungehorsame") Blockade zu erreichen, geht hierüber aber jedenfalls subjektiv weit hinaus. Auf das "Fernziel" und die jeweilige Behauptung moralischer Überlegenheit kommt es nicht an. Auch wer "für das Leben" ist, darf nicht Frauen den Weg zum (möglicherweise) abtreibenden Arzt gewaltsam versperren; und wer "für den Frieden" demonstrieren will, hat deshalb kein Recht, allen Beschäftigten von Rheinmetall die Reifen zerstechen zu lassen.
Notwehr erforderlich und geboten?
Wenn also eine "Notwehrlage" im Sinn von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt und Notwehr "geboten" ist, ist "eine Tat" nicht rechtswidrig. Anders gesagt: Wenn ein rechtlich geschütztes Gut (= "Rechtsgut", hier: Selbstbestimmung, Fortbewegungsfreiheit) rechtswidrig angegriffen wird, darf sich der Rechtsgutsinhaber wehren oder ein Dritter dem Rechtsgutinhaber zu Hilfe kommen und "eine Tat" begehen, also: einen strafrechtlichen Tatbestand verwirklichen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Hier gelten nach ganz allgemeiner Ansicht und inzwischen jahrhundertelanger Rechtsprechung ein paar allseits bekannte und akzeptierte Grundsätze:
- Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen;
- Eine "Abwägung" der jeweils betroffenen Rechtsgüter findet im Grundsatz nicht statt;
- Der Notwehr Übende darf weder die Notwehrlage provozieren noch zur Abwehr des Angriffs mehr tun, als erforderlich ist;
- Das Erfordernis der "Gebotenheit" ist mit dem Merkmal der "Erforderlichkeit" nicht identisch, sondern verlangt eine Abwägung im Einzelfall.
Jeder Jurastudent kennt den "Apfelbaum-Fall": Gelähmter Großvater im Rollstuhl schießt jugendlichen Apfeldieb tödlich vom Baum. Das ist einer der jura-typischen Grenzfälle, anhand derer Rechtsprobleme erläutert und verstanden werden. Zu Notwehr-Fragen gibt es eine unüberschaubare Fülle von "Schlüssel"-Fällen und -entscheidungen, und es ist jedem, der sich dazu äußern will, unbedingt zu raten, sich mit ihnen zu befassen.
Welche "Tat" kommt hier in Betracht? Ein gewaltsam blockierter Autofahrer befindet sich in einer Lage, in der sein Rechtsgut der Selbstbestimmung (Bewegungsfreiheit) nicht nur verletzt wurde, sondern auch weiter ("gegenwärtig") verletzt wird, und zwar durch eine "rechtswidrige Tat" (siehe oben). Das ist eine sog. Notwehrlage.
Das Tatopfer (Autofahrer) oder eine dritte Person (Passant) darf also "eine Tat" begehen, sofern sie erforderlich und soweit sie geboten ist, den Angriff "sofort und endgültig" zu beenden (ständige Rechtsprechung, allgemeine Ansicht). Gewiss darf er also nicht den blockierenden Täter erschlagen. Er darf ihn aber mit Gewalt (!) daran hindern, weiterhin Gewalt (!) gegen ihn auszuüben. Weder der Weltfriede noch das Schicksal der pazifischen Korallenriffe noch die hypothetische Glückserwartung der ungeborenen Enkel des Nötigungstäters rechtfertigen es, unbeteiligte andere Menschen mit Gewalt als Werkzeuge eigener "Zeichen" zu missbrauchen. Keiner der Blockierer würde es daher akzeptieren, selbst in analoger Weise als bloßes Mittel fremder Zwecke instrumentalisiert zu werden.
Darf man Blockierer mit Gewalt gewaltsam beiseite räumen?
Die Antwort lautet: Im Grundsatz ja. Warum auch nicht? Es gibt natürlich Grenzen, die sich aus der Voraussetzung der "Erforderlichkeit" (§ 32 Abs. 2) und der "Gebotenheit" (§ 32 Abs. 1) ergeben. Wenn rasche obrigkeitliche Hilfe zur Verfügung steht, dürfte gewalttätige Selbsthilfe jedenfalls nicht "geboten" sein. Auch dabei kommt es aber auf den Einzelfall an: Die Verspätung um 10 Minuten zu einem Termin, bei dem es auf die Verspätung nicht ankommt, ist anders zu beurteilen als das Verpassen eines existenziell wichtigen Termins. Wer mit unerträglichen Schmerzen auf dem Weg zum Notfall-Zahnarzttermin ist, hat andere "Gebotenheits"-Grenzen zu beachten als ein entspannter Rentner auf dem Weg zum Kegelabend. Insoweit kann man also aus "Täter"-Sicht keine konkret gültigen Beurteilungen formulieren.
Dasselbe gilt aus Opfersicht (also dem Blickwinkel von Blockierern): Im Grundsatz kommt es auf die Wertigkeit ihrer Rechtsgüter (Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit) nicht an: Wer mit Gewalt unbeteiligte Dritte stundenlang daran hindern möchte sich fortzubewegen, muss den Verlust einer mehrere Quadratzentimeter großen Hautschicht hinnehmen, wenn dies zur Gegenwehr (Befreiung) erforderlich ist. Darüber hinausgehende Gewaltausübungen gegen Blockierer, etwa aus Rache oder zur „Bestrafung“, sind dagegen nicht gerechtfertigt, sondern ihrerseits rechtswidrige Körperverletzungen.
Antworten, im Ergebnis:
- Straßenblockaden sind im Grundsatz tatbestandliche und rechtswidrige Nötigungen, denn es gibt kein allgemeines Recht, unbeteiligte Dritte mit Gewalt zum Werkzeug eigener Meinungskundgebung zu machen.
- Von Blockaden betroffene Verkehrsteilnehmer befinden sich im Grundsatz in einer Notwehrlage, nicht betroffene Dritte in einer Nothilfelage im Sinn von § 32 StGB.
- Der Einsatz von Gewalt gegen Täter eines fortdauernden Angriffs ist im Grundsatz gerechtfertigt, wenn keine schnelle Hilfe durch Polizisten zu erwarten ist.
- Die Provokation oder Inkaufnahme von Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit im Fall der Notwehr durch Nötigungstäter ist im Grundsatz nicht geeignet, in Notwehr ausgeübte Handlungen rechtswidrig zu machen. Das gilt namentlich dann, wenn die potenzielle oder tatsächliche Selbstbeschädigung erklärtes Ziel demonstrativer Rechtsverletzungen ist.
- In allen Fällen kommt es auf Abwägungen im Einzelfall an. Auf Opferseite (Genötigte) ist namentlich auch die subjektive Intensität des rechtswidrigen Angriffs zu berücksichtigen.
- Allgemeine "Fernziele", Postulate und Erkenntnisse sind für die (straf)rechtliche Bewertung in der Regel ohne Belang.
Eine Frage an Thomas Fischer: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50363 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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