SG Bremen zur Klage eines Reichsbürgers: Unzu­ständig für Unter­halt nach der Haager Land­kriegs­ord­nung

16.02.2017

Die Sozialgerichte des "besetzten Pseudostaates" BRD sind nicht für Unterhaltsklagen nach der Haager Landkriegsordnung zuständig. Ein 39-jähriger "Kriegsgefangener" bekommt deshalb keinen Soldatensold. Sondern eine hohe Gerichtskostenrechnung.

Wenn "Reichsbürger" vor Gericht erscheinen, dann meistens, weil sie ihre Steuern oder Bußgeldbescheide nicht zahlen wollen. Vor dem Sozialgericht (SG) Bremen war es nun andersherum: Der Kläger wollte Unterhalt - und zwar nach der Haager Landkriegsordnung. Das SG hat aber entschieden, dass es für die Unterhaltsklage nicht zuständig ist (Beschl. v. 23.12.2016, Az. S 10 SV 22/16). Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der Reichsbürger für das Verfahren nicht unerhebliche Gerichtskosten zahlen muss.

Der 39 Jahre alte Bremer hatte gegenüber dem Versorgungsamt Bremen geltend gemacht, das Deutsche Reich bestehe fort. Deutschland sei "besetztes Gebiet", die Bundesrepublik Deutschland sei ein "Pseudostaat", ein "Verwaltungskonstrukt", und er selbst sei Kriegsgefangener. Als Kriegsgefangener habe er Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die Soldaten der Besatzungsarmee. Damit meint er die Bundeswehr.

Damit habe er Anspruch auf Sold mindestens wie für einen einfachen Soldaten nach den für die Bundeswehr geltenden Gesetzen, nach seiner Berechnung seien das 1.955,27 Euro brutto monatlich. Dieser Anspruch ergebe sich aus einem noch in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag, der Haager Landkriegsordnung von 1907. Das Versorgungsamt Bremen hatte den Antrag abgelehnt.

Konsequente Schlüsse: SG* unzuständig, Gerichtskosten hoch

Hiergegen erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht. Er "bezeichne …(sich) nicht als "Reichsbürger" und gehöre schon gar keiner "rechten Gesinnung" an, (sondern)… "ziehe nur konsequente Schlüsse aus der geltenden Rechts- und Tatsachenlage".

Der Sch(l)uss ging nach hinten los: Das SG erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit*, der Rechtsweg sei zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das SG sei nur für solche Verfahren zuständig, die § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihm ausdrücklich zuweise. Ansprüche nach der Haager Landkriegsordnung fielen nicht darunter. Außerdem muss der Kläger für das Verfahren – anders als im Normalfall vor dem Sozialgericht - Gerichtskosten zahlen. Das begründete eine Sprecherin gegenüber LTO damit, dass er nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personankreis gehöre*. Berechnet werden diese nach der Höhe der geltend gemachten Besoldung als Soldat, genauer aus der Hälfte des geltend gemachten Betrages für ein Jahr, also aus einem Streitwert von 11.731,63 Euro.*

Die sogenannten "Reichsbürger" bereiten der Verwaltung und Justiz zunehmend Probleme. Am  Amtsgericht München wurden Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher bereits unter Druck gesetzt oder bedroht. Im Oktober starb ein Polizist in Mittelfranken nach einem Schusswechsel mit einem Reichsbürger.

acr/LTO-Redaktion

* Präzisiert am Tag der Veröffentlichung, 14:38 Uhr. 

Zitiervorschlag

SG Bremen zur Klage eines Reichsbürgers: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22120 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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