In einem nachbarrechtsgesetzlichen Streit um Schäden an einem Hamburger Kontorhaus hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Osborne Clarke und die BGH-Anwältin Silke Scheuch haben den Kläger vertreten.
Katharina Feddersen
Der Nachbar eines Baugrundstücks in Hamburg verklagt dessen Eigentümer und Bauherrn. Durch Baumaßnahmen waren am über 100 Jahre alten, denkmalgeschützten Kontorhaus des Nachbarn erhebliche Gebäudeschäden entstanden. Durch eine Art Grundbruch auf dem Baugrundstück waren Wasser und Schlamm in das Kontorhaus eingedrungen. Auch war dadurch der Baugrund instabil geworden, so dass Teile des Kontorhauses einzustürzen drohten.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Weder Landgericht noch das OLG hatten den in dem vorgeschalteten selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten Gutachter auf den Antrag des Nachbarn hin angehört und damit das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Az. V ZR 214/14, Beschluss vom 16.07.2015).
Zudem wies der BGH darauf hin, dass der Anspruch des Klägers aus § 906 analog BGB nicht ausgeschlossen werden könne. Danach muss ein Grundstückseigentümer es nicht hinnehmen, wenn zum Beispiel Gase, Gerüche und Erschütterungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, übermäßig auf sein Grundstück einwirken. Das kann auch auf Wasser und Schlamm zutreffen, die nach einem Grundbruch von einer benachbarten Baustelle auf ein Bestandsgebäude einwirken.
Osborne Clarke für den Kläger:
Katharina Feddersen, Partnerin, Hamburg
Silke Scheuch, Rechtsanwältin beim BGH
Osborne Clarke: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16843 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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