Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof: Baye­ri­sches Lob­by­re­gis­ter­ge­setz bleibt in Kraft

06.04.2022

Das neue bayerische Lobbyregistergesetz bleibt bis auf Weiteres unverändert in Kraft. Am Mittwoch wurde bekannt, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof keine anderslautende einstweilige Anordnung erlässt.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof setzt das Bayerische Lobbyregistergesetz zunächst nicht außer Kraft. Eine entsprechende Entscheidung wurde am Mittwoch publik. Mitgliedsgewerkschaften des Bayerischen Beamtenbundes hatten den Erlass einer einstweiligen Anordnung angestrebt. Sie wollten erreichen, dass einige Vorschriften des Gesetzes vorläufig unanwendbar werden, blieben aber erfolglos.

Unklar ist, ob die Gewerkschaften mit ihrer Popularklage am Ende doch noch Erfolg haben könnten. Das Gericht teilte mit, es sei "als offen zu beurteilen", ob die angegriffenen Regelungen die Grenzen überschritten, die die Bayerische Verfassung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers setze. "Bei überschlägiger Prüfung kann weder von offensichtlichen Erfolgsaussichten noch von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Popularklage ausgegangen werden." (Az. Vf. 2-VII-22)

Seit Jahresanfang dürfen sich nur offiziell registrierte Lobbygruppen an Gesetzgebungsprozessen von Landtag und Staatsregierung beteiligen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sind von der Verpflichtung ausgenommen, soweit sie ihre "Funktion als Tarifpartner" wahrnehmen.

Verstöße gegen Koalitionsfreiheit und Gleichheitssatz?

Der Beamtenbund als Dachorganisation unterliegt nicht der Registerpflicht. Die klagenden Gewerkschaften sehen sich dagegen etwa in ihrer Koalitionsfreiheit nach Art. 170 der Bayerischen Verfassung verletzt. "Die Antragsteller möchten als Beamtengewerkschaften, die im Wesentlichen nicht selbst tariffähig seien, Kontakt zum Landtag und zur Staatsregierung aufnehmen können, ohne sich registrieren zu müssen", hieß es in der Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs.

Zudem sehen die Gewerkschaften den sogenannten Gleichheitssatz verletzt, da Beamtengewerkschaften gegenüber Angestelltengewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften ungleich behandelt würden. Hierzu merkte das Gericht an: "Es gehört zu einem demokratischen Willensbildungsprozess, dass jede Interessenvertretung ihre spezifischen Kenntnisse, Erfahrungen und rechtspolitischen Vorstellungen einbringen kann." Andererseits sei es den Gewerkschaften zumutbar, "zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen".

Im Februar waren die Gewerkschaften mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gegen das neue Lobbyregistergesetz gescheitert (Beschl. v. 17.01.2022; Az. 1 BvR 2727/21). Die zuständigen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nahmen die Klage nicht zur Entscheidung an, weil sich die Gewerkschaften zunächst an die Verwaltungsgerichte hätten wenden müssen. So seien zu viele Fragen zu dem neuen Gesetz noch ungeklärt.

dpa/sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48075 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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