Markenrechtsstreit um "Black Friday": Schwarzer Freitag für Amazon

von Dr. Anja Hall

24.11.2017

2/2 War der Markeneintrag ein Versehen des DPMA?

Nach wie vor strittig ist allerdings die Frage, ob die Wortmarke "Black Friday", gegen deren Verletzung Super Union vorgeht, überhaupt zu Recht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen wurde. "Ich halte die Marke für klar rechtswidrig und kann mir deren Eintragung nur durch ein Versehen beim DPMA erklären", sagt Nothhelfer. "Solche Versehen können natürlich vorkommen, müssen dann aber korrigiert werden." Nothhelfers Sozietät hat schon im vergangenen Jahr für eine Mandantin, die Kosmetikartikel herstellt und vertreibt, einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "Black Friday" gestellt. Insgesamt sind derzeit 14 solcher Löschungsanträge gegen "Black Friday" beim DPMA anhängig, die allesamt mit der Nichtigkeit der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Markengesetz (MarkenG) begründet sind.

Kritiker unterstellen der Super Union Holdings, dass ihr Vorgehen auf rasche, zweifelhafte Lizenzerlöse ausgerichtet sei. Tatsächlich soll das Unternehmen seit Mitte Oktober Händler, die mit "Black Friday" geworben hatten, angeschrieben und ihnen nahegelegt haben, ein Lizenzpaket zu erwerben. Förmliche Abmahnungen haben Marktbeobachter nur wenige registriert.

Das Unternehmen teilt dagegen mit, dass man sich "immer mit Augenmaß" gegen die Verletzungen der Markenrechte zur Wehr setze. Man tue es aber, da Schutzeinbußen oder gar der Verlust der Markenrechte drohten. Zudem wolle man "die Interessen der Händler schützen, die Lizenzen für die Verwendung der Marke legal erstanden haben, um ihr Sale Event als 'Black Friday' durchzuführen". Viele davon seien kleine und mittelgroße Händler, aber auch deutsche Medienkonzerne, teilt das Unternehmen mit.

Internetportal erwirkt einstweilige Verfügung

Neue Bewegung in die Streitigkeiten bringt ein Gegenschlag des Internet-Portals Black-Friday.de. Das Portal, das einen Überblick über die Sonderangebote verschiedener Händler und Hersteller gibt, hat Anfang November vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Super Union und ihre deutsche Lizenznehmerin Black Friday GmbH erwirkt (Az. 2a O 262/17).

Die beiden Unternehmen dürfen nach Angaben von Black-Friday.de gegenüber deren Kunden nicht behaupten, dass die Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" in ihrer Werbung und/oder das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website von Black-Friday.de eine Verletzung der deutschen Wortmarke "Black Friday" darstelle.

Trotz dieses Etappensiegs sollte eine Abmahnung nicht einfach ignoriert werden, sagt IP-Anwalt Nothhelfer. Er sieht jedoch gute Erfolgsaussichten für Händler, die sich gegen eine Inanspruchnahme wehren möchten. Denn seines Erachtens ist die Art und Weise, wie Händler in ihrer Werbung auf eine "Black Friday"-Verkaufsaktion hinweisen, oft gar nicht als "Nutzung" und somit als Verletzung der konkret eingetragenen Marke "Black Friday" zu werten. "Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, doch wird ein Händler gute Verteidigungsmöglichkeiten haben, der den Begriff 'Black Friday' nur allgemein und weder für die Kennzeichnung konkreter Produkte noch bestimmter Dienstleistungen nennt", sagt er.

Zitiervorschlag

Anja Hall, Markenrechtsstreit um "Black Friday": . In: Legal Tribune Online, 24.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25689 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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