Am Black Friday, dem Tag der Schnäppchenjäger, erwarten Handelsunternehmen Umsätze in Milliardenhöhe. Davon will auch ein Unternehmen, dem die Markenrechte an Black Friday gehören, etwas abhaben. Jüngster Coup: Eine Klage gegen Amazon.
1,7 Milliarden Euro Umsatz an zwei Tagen. Eine stolze Summe, die der Einzelhandel in Deutschland am Black Friday und dem darauffolgenden Cyber Monday laut einer Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) erwartet. Doch während die Online-Shopper sich zur Schnäppchenjagd rüsten, tobt hinter den Kulissen ein Streit um die Verwendung des Begriffs "Black Friday".
Denn "Black Friday" ist eine eingetragene Wortmarke der Medien- und IP-Holding Super Union. Schon 2016 hatte sie vereinzelt Händler in Deutschland abgemahnt, die ihre Rabattaktionen am Freitag nach Thanksgiving mit "Black Friday" beworben hatten. In diesem Jahr setzt Super Union noch einen drauf: Die Holding hat den Online-Handelskonzern Amazon beim Landgericht (LG) Hamburg wegen Verletzung der Wortmarke "Black Friday" verklagt.
Die Klage richte sich u.a. auf Unterlassung der Markenrechtsverletzung und auf Schadensersatz für die bisherige Nutzung, teilt Super Union mit. Amazon benutze die bereits seit 2013 eingetragene Wortmarke ungenehmigt, um eigene Verkaufsveranstaltungen bzw. Rabattaktionen auf verschiedenen Plattformen durchzuführen und zu bewerben. Im Falle einer Verurteilung drohen Amazon bei jeder Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro. Hinzu käme Schadensersatz, der aber möglicherweise gar nicht sonderlich hoch ausfallen würde.
Schadensersatz: Wenige Prozent des Gewinnanteils
Bei der Berechnung der Schadensersatzsumme könnte Super Union eine von drei Berechnungsarten wählen. "Typischerweise wird entweder die Fiktion einer 'Lizenzgebühr' gewählt oder es wird der Gewinn herausverlangt, den das Unternehmen mit der Markenverletzung konkret erzielt hat, nach Abzug seiner zugehörigen variablen Kosten", sagt Marcus Nothhelfer von der Kanzlei Arqis. "Allerdings besteht der Anspruch im letzteren Fall nur bezüglich des Anteils des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des verletzten Markenrechts beruht", betont der IP-Anwalt.
Dazu müssten Schätzungen angestellt werden, und die Quoten, die die Gerichte im Einzelfall zusprechen, seien nicht sehr hoch, erklärt Nothhelfer. So habe die Rechtsprechung selbst beim Vertrieb von gefälschten Produkten unter einer weltberühmten Marke selten mehr als 20 Prozent des erzielten Gewinns angenommen. "Beim Vertrieb von echten Markenprodukten auf der Amazon-Plattform lediglich unter Bewerbung einer Verkaufsaktion 'Black Friday' wird der Gewinnanteil, der auf diese Markenverwendung zurückzuführen ist, deutlich geringer zu bemessen sein", glaubt Nothhelfer. Es könne sich höchstens um wenige Prozent handeln.
Dennoch scheint die Klage gegen Amazon Eindruck zu machen. Mehrere große Handelsunternehmen haben für ihre Rabattaktionen unverfänglichere Bezeichnungen gewählt, beispielsweise "Black Freudays" oder "Black Shopping". Amazon selbst wirbt in Deutschland auf Plakaten für eine "Cyber Monday Woche".
Anja Hall, Markenrechtsstreit um "Black Friday": . In: Legal Tribune Online, 24.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25689 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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