BVerfG: Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt: Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen Lob­by­re­gister schei­tert

07.02.2022

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Lobbyregistergesetz des Freistaates Bayern nicht zur Entscheidung an. Beschwerdeführer waren 30 Mitgliedsgewerkschaften des Bayerischen Beamtenbundes.

Mit einer Verfassungsbeschwerde hatten sich 30 Mitgliedsgewerkschaften des Bayerischen Beamtenbundes gegen das zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Bayerische Lobbyregistergesetz (BayLobbyRG) gewandt. Unter Berufung auf die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) wollten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 17.01.2022; Az. 1 BvR 2727/21).

Erklärtes Ziel der Beschwerdeführenden ist es, ohne vorhergehende Registrierung Kontakt zu den politischen Vertretern im Bayerischen Landtag sowie der Staatsregierung aufzunehmen. Ihrer Ansicht nach sind Angaben zu Mitgliederzahlen, finanziellen Verhältnissen und der Rechenschaftsbericht schutzwürdige sensible Daten. Sie fühlen sich gegenüber Angestelltengewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt.

Gericht sieht Subsidiaritätsgrundsatz verletzt

Die Richterinnen und Richter der 3. Kammer argumentieren in der Entscheidung, dass der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt sei. Nach Ansicht des Gerichts wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein neues Gesetz, dessen Auslegung und Anwendung noch nicht durch die Fachgerichte geklärt sei.

Die Beschwerdeführenden könnten sich mit einer negativen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) an die zuständigen Verwaltungsgerichte richten, um klären zu lassen, ob sie nicht oder nur teilweise in den Anwendungsbereich des BayLobbyRG fielen und ob sensible Daten von der Verpflichtung zur Veröffentlichung ausgenommen werden könnten.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird auch der zugehörige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar.

sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG: Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47452 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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