89. Herbstkonferenz der Justizminister: 170 Mil­lionen Euro Hilfe für die Bun­des­länder in Asyl­ver­fahren?

von Hasso Suliak

13.11.2018

Wann gibt es endlich Geld für den Pakt für den Rechtsstaat? Auf der Herbstkonferenz der Justizminister (JuMiKo) steht das Thema auf Platz eins der Tagesordnung. Gibt es stattdessen 170 Millionen Euro für die Bewältigung von Asylverfahren?

Das Bundesjustizministerium (BMJV) und die Landesvertretung Thüringens beim Bund, in der am Mittwoch und Donnerstag die Herbstkonferenz der Justizminister (JuMiKo) stattfindet, befinden sich in Berlins Mitte sogar in derselben Straße. So dürfte die Verärgerung der Landesjustizminister im Büro von Katarina Barley fast zu hören sein: Im Koalitionsvertrag wurden 2.000 neue Stellen bei Gerichten von Bund und Ländern und eine bessere Ausstattung versprochen – passiert ist jedoch seither herzlich wenig. 

Gleich im ersten Antrag der JuMiKo-Tagesordnung wird Bundesjustizministerin Katarina Barley daher aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der Bund die Länder bei der Umsetzung des Paktes finanziell unterstützen kann. Der "Pakt für den Rechtsstaat" könne nur gelingen, "wenn der Bund einen wesentlichen Teil der Finanzierung übernimmt", heißt es dort.  Obwohl die Zeit dränge, habe der Bund bislang nicht erkennen lassen, auf welche Weise er diese erforderliche finanzielle Unterstützung der Länder leisten will.

Bundesjustizministerin Barley hatte im LTO-Interview am Montag unter Hinweis auf die Vorgaben des Grundgesetzes klargestellt, dass die Personalausstattung der Justiz Ländersache sei und deshalb "eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von Richterstellen in den Ländern nicht ohne weiteres möglich" sei. Allerdings fügte Barley auch an: "Wir bemühen uns darum, andere Wege zu finden, um die Länder zu unterstützen – in dem Maße, in dem das finanzverfassungsrechtlich möglich ist." Was genau sie damit meint, ließ die Ministerin offen.

Laut LTO-Informationen hat der Bund den Ländern aber jetzt eine Summe in Höhe von rund 170 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Ein Betrag, der den Ländern helfen soll, die Belastungen immerhin im Zusammenhang mit den Asylverfahren zu schultern.

Neben dem Pakt für den Rechtsstaat finden sich auch eine Reihe anderer brisanter Punkte auf der Tagesordnung der JuMiKo, die LTO exklusiv vorliegt. Beschlüsse soll es auch geben zu Reformen im Zivilprozessrecht und, auf Initiative Bremens, zur umweltrechtlichen Verbandsklage.

VwGO-Reform: "Starke Belastungssituation durch Asylverfahren"

Mehrere Bundesländer fordern außerdem eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei geht es in erster Linie um eine Umsetzung der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verwaltungsprozess", die seit November 2017 unter dem Vorsitz von Nordrhein-Westfalen und Bremen getagt hat. Die Länder wollen insbesondere infrastruktur- und wirtschaftsrelevante Verfahren beschleunigen sowie den Rechtsschutz stärken und vereinfachen. Dabei zielen die Änderungen laut Beschlussvorlage "auch eingedenk der aktuell besonders starken Belastungssituation durch Asylverfahren bewusst auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht ab und sollen den Rechtsschutz insgesamt verbessern".

Plädiert wird im Rahmen der VwGO-Reform auch für die Einrichtung spezieller Wirtschafts- und Planungsspruchkörper. Bei wirtschafts- und infrastrukturrelevanten Fragen bestehe "ein besonderes Interesse an einer schnellen, guten und praxisgerechten Entscheidung". Durch die gesetzlich vorgesehene Einrichtung spezieller Wirtschafts- und Planungsspruchkörper könnten die "Wirtschaftskompetenz“ der Verwaltungsgerichte gestärkt, diese besser nach außen vermittelt und die Verfahren beschleunigt und noch effizienter geführt werden, heißt es in der Vorlage für die JuMiKo.
Das Ausrichterland Thüringen hat darüber hinaus die Entwicklung der Geschlechterparität bei ehrenamtlichen Richtern auf die Tagesordnung gesetzt.

Einer der Schwerpunkte der JuMiKo dürfte auch die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Fixierung während einer psychiatrischen Unterbringung in Einrichtungen sein. Das BVerfG hatte u.a einen Richtervorbehalt für die Fixierung während einer psychiatrischen Unterbringung gefordert. Thüringen und Bayern haben das Thema auf die Tagesordnung gesetzt.

Fixierung in psychiatrischen Einrichtungen gesetzlich regeln

Der JuMiKo liegt eine Beschlussvorlage vor, in der nach dem Karlsruher Richterspruch das BMJV um diverse Gesetzesänderungen gebeten wird: Unter anderem bestehe Anpassungsbedarf bei den Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit und zum Bereitschaftsdienst in der Strafprozessordnung (StPO) bzw. im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Zuständigkeit und Ausgestaltung des vom BVerfG geforderten täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes für Fixierungsentscheidungen sei aufgrund der starren Vorgaben der StPO und des GVG "zum Teil nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand umsetzbar". Das BMJV müsse daher für "eilige Fixierungsentscheidungen zügigere und sachnähere Entscheidungswege" ermöglichen.

Änderungen fordern Bayern und Thüringen ebenfalls bei den Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz bei Fixierungen und Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug. "Auch in diesem Bereich sollte zumindest durch entsprechende Anpassung des GVG eine Zuständigkeit des amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienstes für Eilentscheidungen bei Fixierungen und anderen Zwangsbehandlungen rechtssicher möglich gemacht werden", heißt es. Zudem sollte es den Ländern, in denen bisher generell die Strafvollstreckungskammern zuständig sind, durch entsprechende Öffnungsklauseln im Strafvollzugsgesetz des Bundes ermöglicht werden, für Fixierungen und Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug allgemein eine Zuständigkeit der Amtsgerichte zu begründen.

Schließlich wollen Bayern und Thüringen auch an das Zivilrecht ran: Das BVerfG hatte u.a. gefordert, dass die von einer Fixierung Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme die Möglichkeit haben müssten, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Entsprechende Regelungen existierten bislang nicht. Ebenso enthielten derzeit weder BGB noch das FamFG die vom BVerfG auch geforderten gesetzlichen Vorgaben für die Anordnung und Überwachung der Fixierung durch einen Arzt und die Gewährleistung einer Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal während der Fixierung.

Zitiervorschlag

89. Herbstkonferenz der Justizminister: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32057 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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