2/2: BVerfG sieht keine grundsätzliche Bedeutung
Angegriffen hatte Riemer im Besonderen das Verbot, eine bestickte Robe vor Gerichten zu tragen, vor denen grundsätzlich gar keine Robenpflicht bestehe. Dazu hatte der BGH ausgeführt, die Funktion der Robe sei nicht abhängig von ihrer Verwendung, weshalb sie ihren Zweck nicht dadurch verliere, dass sie von einem Anwalt aus freien Stücken getragen werde.
Riemer rügte daraufhin mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der BGH hatte eine Grundrechtsverletzung Riemers noch verneint, da die Beeinträchtigungen hinter dem allgemeinen Interesse an der Wahrung des Zwecks der Robe zurückträten.
Obwohl der Brühler Anwalt in seinem Antrag ausgeführt hatte, die Annahme zur Entscheidung sei angezeigt, da die aufgeworfenen Rechtsfragen neben seiner Person auch für die gesamte Berufsgruppe der Rechtsanwälte und die Rechtspflege als lnstitution von grundsätzlicher Bedeutung sei, nahm das BVerfG eine solche nicht an.
Riemer: Werbung hat auch Informationscharakter
"Es ist schade, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde inhaltlich nicht angenommen hat. Denn die Idee, die Robe von Rechtsanwälten namentlich zu kennzeichnen, hätte sie im Gerichtssaal als Individuen betont und besser identifizierbar gemacht", erklärte Riemer in einer Stellungnahme gegenüber LTO.
Dabei war er, wie schon nach der Entscheidung des BGH, bemüht, den werblichen Aspekt seiner geplanten Beschriftung in den Hintergrund zu stellen. "Theoretisch", so Riemer, hätte sich damit auch eine Werbemöglichkeit aufgetan. Werbung habe aber "neben ihrem Akquisecharakter auch die Funktion, zu informieren".
Rechtsanwalt Martin W. Huff, Pressesprecher der RAK Köln, zeigte sich erfreut über den Nichtannahmebeschluss der Karlsruher Richter: "Damit ist jetzt klar, dass Anwaltsroben frei von Werbung zu sein haben". Der RAK sei es nie darum gegangen, jegliche Bestickung wie etwa einen Namenshinweis auf der Vorderseite der Robe zu untersagen, so Huff. Die Kölner Kammer sei lediglich der Auffassung gewesen, dass die von Riemer geplante Beschriftung auf der Rückseite eine unerlaubte Werbung darstelle.
mam/LTO-Redaktion
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23849 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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