Endstation für seine bestickte Anwaltsrobe: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Brühler Rechtsanwalts nicht angenommen, der vor Gericht in einer Robe mit aufgesticktem Namen und Website auftreten wollte.
Die erhoffte verfassungsgerichtliche Legitimation für eine bestickte Anwaltsrobe bleibt dem Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer verwehrt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot einer solchen Berufskleidung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 31.07.2017, Az. I BvR 54/17). Dies geht aus einem Schreiben des Gerichts hervor, das LTO vorliegt.
Die Pflicht des Anwalts, Robe zu tragen, findet sich in § 20 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dieser schreibt vor, dass ein Anwalt vor allen Gerichten außer am Amtsgericht in Zivilsachen Robe tragen muss, soweit dies üblich ist. Ob diese bestickt sein darf, ist allerdings nicht Gegenstand der Regelung.
Riemer hatte bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln angefragt, ob eine bestickte Robe im Gerichtssaal zulässig sei. Er hatte vorgehabt, in einer mit Namen und Website versehenen Robe aufzutreten. Die Schriftgröße war so gewählt, dass die Bestickung noch aus acht Metern Entfernung lesbar gewesen wäre. Daraufhin erging seitens der RAK ein belehrender Hinweis, der das Tragen einer solchen Robe untersagte.
BGH: Werbeaufdruck stört Funktion der Robe
Riemer wehrte sich zunächst vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen gegen diese Entscheidung. Der bestätigte sie aber mit Urteil vom 29.05.2015 (Az. 1 AGH 16/15), ebenso wie später auch der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 7.11.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 47/15). Die Gerichte teilten dabei die Meinung der RAK, dass es einem Anwalt vor Gericht untersagt sei, eine derart bestickte Robe zu tragen.
Während die RAK aber noch der Meinung gewesen war, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der anwaltliche Werbung unter sehr strenge Voraussetzungen stellt, stellten AGH und BGH lediglich auf § 20 BORA ab. Die Robe als Berufskleidung, so die Ansicht der Richter, sei nicht mit einem Werbeaufdruck denkbar. Eine solchermaßen beschriftete Robe erfülle daher nicht die Voraussetzungen, um der Robenpflicht zu genügen.
Dies ergebe sich, wie der BGH in seiner Urteilsbegründung ausführte, aus Sinn und Zweck der Anwaltsrobe. Es bestehe "ein erhebliches lnteresse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können". Die Robe verkörpere dabei "die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt" sei. Ein Werbeaufdruck störe diese Funktion.
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23849 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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