3/3: Löschungsansprüche gegen Google: Das Recht auf Vergessenwerden
Verletzten Suchergebnisse der größten Suchmaschine die Persönlichkeitsrechte europäischer Bürger, muss Google diese löschen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12). Die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten könnten durch eine Suchmaschine erheblich beeinträchtigt werden, so die Luxemburger Richter. Die Eingabe eines Namens könne zu einer Ergebnisliste führen, die "potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens" betreffe und zu einem "mehr oder weniger detaillierten Profil der gesuchten Person" führen könne. Und daher zu löschen ist, selbst wenn die Informationen rechtmäßig im Internet verbreitet werden.
Bewertungsportale: Keine Löschung, keine Auskunft bei Beleidigung
Weit kommunikationsfreundlicher zeigte sich der BGH. In gleich zwei richtungsweisenden Entscheidungen bauten die Karlsruher Richter ihre Rechtsprechung zu Bewertungsportalen aus.
In beiden Fällen ging es um Ärzte, welche auf Online-Plattformen bewertet worden waren. Der BGH entschied, dass ein Mediziner es hinnehmen muss, dass personenbezogene Daten wie sein Name und seine Anschrift, aber auch Bewertungen über seine ärztlichen Leistungen im Netz veröffentlicht werden (Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). Das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht gegenüber dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.
Einen Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber eines solchen Bewertungsportals nimmt der VI. Senat nur in Ausnahmefällen an. Selbst ein Arzt, über den auf einem anderen Bewertungsportal nachweislich falsche und teilweise sehr abwertende Tatsachen behauptet worden waren, hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten des anonym bewertenden Nutzers: Die Anonymität der Nutzer dürfe nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, der Schutz des Persönlichkeitsrechts rechtfertige eine solche Ausnahme nicht, fand der BGH (Urt. v. 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13). Wer die Daten trotzdem bekommen will, muss Strafanzeige stellen. Was wiederum voraussetzt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur falsch ist, sondern einen Straftatbestand erfüllt.
Auktionsabbruch bei eBay: nur bei gesetzlichem Rücktritts- oder Anfechtungsrecht
Wer bei eBay Ware anbietet, darf die laufende Auktion nicht abbrechen, ohne dass ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Erfüllt man ihn nicht, schuldet man Schadensersatz. Das gilt auch bei einem groben Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts urteilte der BGH im November zu einem Pkw im Wert von mehreren tausend Euro, der zum Mindestgebot von einem Euro angeboten wurde (BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az. VIII ZR 41/14).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt gewesen ist, die Auktion abzubrechen, etwa wenn er sich bei der Artikelbeschreibung oder dem Preis verschreibt. So geschehen im Fall eines gebrauchten Kfz-Motors. Während der Auktion erfuhr der Verkäufer, dass dieser keine Straßenzulassung mehr besitzt und beendete die Auktion vorzeitig. Er unterlag somit vor Beginn der Auktion einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der Ware (BGH, Urteil vom 08.01.2014, VII ZR 63/13).
Rückblick auf 2014: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14381 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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