Rückblick auf 2014: 11 wichtige Urteile für Verbraucher

15.01.2015

Auch 2014 gab es Urteile, die alle Juristen kennen sollten. Auch wer tagsüber M&A-Deals abwickelt, wird von Freunden und Familie schließlich gern nach überteuerten Kreditgebühren, dem richtigen Verhalten bei ebay oder dem teuren Geschenk an die Mittlerweile-Ex gefragt. Das und mehr Recht im Alltag gibt es im ersten Teil unserer gemeinsam mit der Redaktion von Rechtipps.de entwickelten Übersicht.

1/3: Kein Lohn für Schwarzarbeit

Wenn ein Handwerker "schwarz" arbeitet, also keinen umsatzsteuerpflichtigen Vertrag abschließt, hat er keinen gerichtlich durchsetzbaren Werklohnanspruch gegen seinen Auftraggeber. Der Vertrag verstößt gegen das Schwarzarbeitergesetz und ist nichtig. Auch sonstige Ansprüche auf Zahlung gegen den Auftraggeber bestehen nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im April und änderte damit seine jahrzehntelange entgegenstehende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.4.4014, Az. VII 241/12).

Verbraucherkredite: Banken müssen Gebühren seit 2004 zurückzahlen

Banken dürfen aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite verlangen. Entsprechende Klauseln in ihren AGB sind unwirksam, bereits geleistete Gebühren können zurückgefordert werden, befand der BGH im Mai  (BGH, Urteil vom 13.5.2014, Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Der Rückforderungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese begann aber erst im Jahr 2011 zu laufen, als sich eine "gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung" zu bilden begann, aufgrund derer es den Verbraucher zumutbar war, ihre Ansprüche einzuklagen. Verjährt sind nur solche Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind (kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 ABs. 4 BGB), urteilte der Bankensenat im Oktober (BGH, Urt. v. 28.10.20914, Az. XI ZR 348/13).

Kameraüberwachung: Private dürfen Straße nicht filmen

Auch wer als privater Grundstückseigentümer Haus und Hof mit einer Kamera überwacht, muss die EU-Datenschutzrichtlinie einhalten. Das eigene Haus und Grundstück darf er zwar filmen, nicht aber den öffentlichen Verkehrsraum wie Bürgersteig oder Straße, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. C-212/13). Die Ausnahme, welche die Richtlinie für die Datenverarbeitung vorsieht, wenn diese von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, ist nach Ansicht des EuGH eng auszulegen und gilt nur für den privaten Bereich (Urt. v. 11.12.2014, Az. C-212/13). Wer dennoch den öffentlichen Raum filmt,  kann ein Bußgeld kassieren.

Zitiervorschlag

Rückblick auf 2014: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14381 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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