Ungehorsame Pressekammern
Es gibt Dinge, die muss das BVerfG immer und immer wieder sagen: Etwa, dass die prozessuale Waffengleichheit auch in presserechtlichen Verfahren zu beachten ist. Schon 2018 stellte Karlsruhe klar, dass die Pressekammern beiden Seiten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, bevor sie eine einstweilige Verfügung erlassen – also auch der Redaktion bzw. dem Verlag und nicht nur dem Antragsteller, der sich in Persönlichkeitsrechten verletzt sieht und auch, wenn es schnell gehen muss.
Seitdem wiederholen die Karlsruher Richterinnen und Richter das regelmäßig in Kammerbeschlüssen. So hätte das OLG Hamburg den Spiegel anhören müssen, auch wenn dieser von einem Kreuzfahrtunternehmen zuvor abgemahnt worden war (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 1 BvR 123/21, veröffentlicht im Februar 2022). Kurz darauf bekam das LG Berlin einen Rüffel, es habe den Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit offenkundig verletzt und die Rechtsprechung des BVerfG missachtet (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 1 BvR 123/21). Nun gedenkt das BVerfG das offenbar so oft zu wiederholen, bis es bei den Pressekammern angekommen ist. Mit "formelhaften" Ausführungen will man sich nicht zufrieden geben, das legt ein weiterer Beschluss, der ebenfalls das LG Berlin betraf, nahe (Beschl. v. 10.11.2022. Az. 1 BvR 194/22).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50581 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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