Auf Klage der AfD hin kippte das Thüringer Landesverfassungsgericht das dortige Paritätsgesetz. Es sei nicht mit dem Gleichstellungsgebot der Landesverfassung zu rechtfertigen, so die Richtermehrheit. Christian Rath war dabei.
Das Thüringer Paritätsgesetz ist nichtig. Die Pflicht, Wahllisten zur Landtagswahl abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen, verstößt gegen die Thüringer Landesverfassung. Das entschied an diesem Mittwoch der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH).
Es ist das erste derartige Urteil eines deutschen Verfassungsgerichts zu obligatorischen Wahlquoten. Thüringen hatte im Juli 2019 als zweites Bundesland nach Brandenburg ein Paritätsgesetz beschlossen. Ziel war es, den Frauenanteil im Thüringer Landtag deutlich zu erhöhen. Derzeit sind nur 31 Prozent der Abgeordneten Frauen. Die AfD hat fast nur männliche Abgeordnete. Auch in der CDU ist der Männeranteil sehr hoch, allerdings vor allem wegen der vielen männlichen Direktmandate.
Das Thüringer Paritätsgesetz sah für Landeslisten ein Reißverschlussprinzip vor. Die Listen sollten abwechselnd mit Männern und Frauen besetzt werden. Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers" sollten an jedem beliebigen Platz der Liste kandidieren können.
Gegen das Thüringer Paritätsgesetz strengte die Thüringer AfD-Fraktion eine abstrakte Normenkontrolle an, über die jetzt der Thüringer VerfGH in Weimar entschied. Der Gerichtshof besteht aus neun Richtern, sieben Männern und zwei Frauen. Eine Mehrheit von sechs Richtern (ausschließlich Männern) gab der AfD nun Recht.
Zahlreiche Eingriffe durch das Paritätsgesetz
Das Paritätsgesetz stelle einen Eingriff in mehrere Grundrechte und Verfassungswerte dar, listete Stefan Kaufmann, der Präsident des Gerichts, bei der Verkündung auf. Bürger könnten sich bei der Aufstellung der Landeslisten nicht mehr auf jeden Platz bewerben, sondern nur noch auf jeden zweiten Platz. Das beeinträchtige ihr in Art. 47 der Landesverfassung (LV) garantiertes passives Wahlrecht.
Parteien könnten ihr Anliegen nicht mehr durch einen besonders hohen Frauen- oder MänneaAnteil unterstreichen, wenn der Staat paritätische Listen vorschreibe, so Kaufmann. Dies beeinträchtige die Freiheit der Parteien, ihr Personal frei zu wählen. Die Statusrechte der Parteien aus Art. 21 Grundgesetz (GG) gälten in Thüringen als ungeschriebenes Landesverfassungsrecht.
Außerdem sah das Gericht die Chancengleichheit der Parteien verletzt. Eine Partei könne gezwungen sein, "aus ihrer Sicht weniger gut geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten" aufzustellen, wenn ein Geschlecht unter den Mitgliedern stark unterrepräsentiert ist.
Mehrheit lehnt Rechtfertigung ab
Die entscheidende Frage war aber, ob diese durch das Paritätsgesetz verursachten Eingriffe durch andere Verfassungswerte gerechtfertigt werden konnten. Erforderlich wären "zwingende Gründe", bei Eingriffen in die Chancengleichheit sogar "besonders zwingende Gründe".
Die Landesregierung berief sich hier vor allem auf das Gleichstellungsgebot der Thüringer Landesverfassung gemäß Art. 2 LV. Danach ist das Land verpflichtet, die "tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen" in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu "sichern". Die Formulierung geht weiter als der entsprechende Passus in Art. 3 Abs. 3 GG, wo es nur um tatsächliche Gleichberechtigung (statt Gleichstellung) geht und der Staat diese nur "fördern" (statt sichern) muss.*
Das Gericht billigte zwar zu, dass das Gleichstellungsgebot im gleichen Rang stehe wie die Wahl- und Parteienfreiheit. Es könne also prinzipiell Eingriffe rechtfertigen. Allerdings hielt das Gericht die Aussagekraft der konkreten Formulierung für den vorliegenden Fall für "zu gering". Paritätische Wahllisten seien in der LV nicht ausdrücklich erwähnt. Eine Rechtfertigung der mit dem Paritätsgesetz verbundenen Eingriffe liege daher nicht vor.
Die Richter beriefen sich dabei auch auf die Entstehung der Thüringer LV im Jahr 1993. Damals hatten Grüne und PDS (Vorgängerin der Linkspartei) beantragt, die paritätische Vertretung von Männern und Frauen in Entscheidungsgremien ausdrücklich in der Verfassung zu erwähnen. Doch die Anträge wurden damals abgelehnt. Deshalb sei nun der Verfassungsgsgerichtshof daran gehindert, das Gleichstellungsgebot in diesem Sinne auszulegen.
Anderen Argumenten der Landesregierung billigten die Richter nicht einmal potenziell Rechtfertigungswirkung zu. So ergebe sich aus dem Demokratieprinzip keine Pflicht, für eine Zusammensetzung des Parlaments zu sorgen, die spiegelbildlich das Geschlechterverhältnis in der Bevölkerung wiedergibt. "Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes", betonte Manfred Baldus, der Berichterstatter des Gerichts in diesem Verfahren.
Der Gesetzgeber könne sich hier auch nicht auf die Wahl als Integrationsakt berufen. Die Wahl diene der Integration politischer Strömungen, aber nicht von Geschlechtsgruppen.
Zwei Minderheitsvoten
Drei Verfassungsrichter stimmten gegen dieses Urteil, darunter die beiden einzigen weiblichen Mitglieder des Spruchkörpers. In einem gemeinsamen Minderheitsvotum erklärten die Richter Renate Licht und Jens Petermann, dass das Gleichstellungsgebot der Verfassung auch quotierte Listen rechtfertige. Der Wortlaut sei hier eindeutig. Die Entstehungsgeschichte dürfe bei der Interpretation nicht überbewertet werden. Eine Verfassung müsse vor allem nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.
In einem weiteren Minderheitsvotum argumentierte die Richterin Elke Heßelmann ähnlich. Allerdings hätte sie den Parteien noch mehr Zeit zur Umstellung zugebilligt, sodass das Gesetz noch nicht bei der kommenden vorzeitigen Landtagswahl im April 2021 anwendbar gewesen wäre.
Nächste Wahl ohne Paritätsgesetz
Bei der kommenden Landtagswahl wird nun wieder das alte Wahlrecht - ohne Pflicht zu paritätischen Listen - angewandt. Eine Reparatur des Gesetzes ist kaum vorstellbar. Auch eine abgeschwächte Fassung des Paritätgesetzes könnte wohl nur mit einer Änderung der Thüringer Landesverfassung beschlossen werden. Doch für eine Verfassungsänderung wäre eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich, die angesichts der ablehnenden Haltung von CDU, AFD und auch FDP illusorisch ist.
Der Thüringer Justizminister Dirk Adams (Grüne) sagte nach der Urteilsverkündung, er sei zwar nicht glücklich über das Urteil, aber nun bestehe zumindest Rechtssicherheit für die kommende Landtagswahl.
Rechtsprofessor Dietrich Murswiek, der die AfD in Weimar vertreten hatte, war auch nicht ganz zufrieden. Die Möglichkeit, nach einer Verfassungsänderung doch noch quotierte Listen einzuführen, lehnte er ab, weil damit das gem. Art. 79 Abs. 3 GG iVm. Art. 20 Abs. 1 GG unveränderliche Demokratieprinzip verletzt werde.
Die Landesregierung war von Rechtsprofessorin Silke Laskowski vertreten worden. Diese bemängelte nach der Verkündung, das Gericht habe versäumt, das Thüringer Gleichstellungsgebot im Lichte des Grundgesetzes auszulegen.
Nicht der letzte Versuch
Am 20. August verhandelt das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg über das dortige Paritätsgesetz. In Brandenburg haben AfD, NPD und Piraten geklagt. Für das Potsdamer Gericht gilt als Maßstab die dortige Landesverfassung, es ist an das Thüringer Urteil nicht gebunden. Das gespaltene Votum des Weimarer Gerichts zeigt, dass die Entscheidung in Brandenburg auch ganz anders ausgehen könnte.
Allerdings sollten solche Paritätsgesetze auch nicht überbewertet werden. Sie regeln nur die Landeslisten. Sie erfassen nicht die Direktmandate, die in Deutschland die Hälfte der meisten Landtage und auch des Bundestages ausmachen. Wenn in den Wahlkreisen überwiegend Männer gewählt werden, dann kann auch ein Paritätsgesetz kein hälftig mit Männern und Frauen besetztes Parlament garantieren.
Doch auch hierfür gibt es eine Lösung: Wenn die Zahl der Wahlkreise halbiert wird, könnte in jedem Wahlkreis ein Tandem aus Mann und Frau gewählt werden. In Frankreich wird dies bereits mit Erfolg praktiziert. In Thüringen hätte das Verfassungsgericht zwar sicher auch damit ein Problem. Allerdings ist das Thüringer Verfassungsgericht auch nur für Thüringen zuständig.
*Passus konkretisiert am 16.07.2020, 17.57 Uhr.
VerfGH: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42213 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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