Gesetz zur Tarifeinheit: Nicht die Lösung, die wir brauchen

von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M.

01.05.2015

Das wohl brisanteste und kontroverseste Thema im Arbeitsrecht ist die Einführung eines Gesetzes zur Tarifeinheit. Ob sich die Sorgen von Arbeitnehmern und Gewerkschaften bestätigen werden, ist zwar noch ungewiss, meint Gregor Thüsing. Ganz sicher würden hingegen die Hoffnungen der Bürger enttäuscht, die ein rasches Ende lästiger Streiks erwarten. Dringenderen Handlungsbedarf gebe es anderswo.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Tarifeinheitsgesetz geht in die nächste Runde. Am Montag findet eine Sachverständigenanhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags statt, bei der auch dieser Autor sprechen wird.

Der Entwurf dient primär der Stärkung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Die gilt vielen als gefährdet, seit das Bundesarbeitsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. 4 AZR 549/08) den Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben hat. Seitdem können konkurrierende Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften für ein und dieselbe Personengruppe im Betrieb gelten; eine Entsolidarisierung der Belegschaft ist die Folge. Ob sich diese Gefahr tatsächlich breitflächig realisieren wird, ist schwer zu prognostizieren. Der Gesetzgeber muss mit einer Regelung jedoch nicht warten, bis es möglicherweise zu spät ist. Er kann und sollte sein Handeln auch auf vernünftige Vermutungen stützen.

Um die Gefährdung der Tarifautonomie zu beseitigen, will Arbeitsministerin Nahles jedoch nicht zu dem Zustand zurückkehren, der vor dem BAG-Urteil galt. Stattdessen sollen Tarifkonkurrenzen mit einem neuen Mittel aufgelöst werden: dem betriebsbezogenen Mehrheitssystem.

Die aktuelle Gefahr: Wildwuchs der Kleinstgewerkschaften

Zuvor wurden Tarifpluralitäten regelmäßig nach dem Spezialitätsprinzip aufgelöst, das heißt es galt der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird. Nun soll sich die Gewerkschaft durchsetzen, die mehr Mitglieder im Betrieb hat. Der Wert des Gesetzes liegt dabei in der Verhinderung der Herausbildung von Kleinstgewerkschaften und der Zersplitterung der Tariflandschaft.

Sollte sich zukünftig die Betriebsfeuerwehr eines chemischen Unternehmens entscheiden, eine eigene Gewerkschaft zu gründen (ggf. mit anderen Betriebsfeuerwehren), und wäre diese Gruppe dann tatsächlich eine Gewerkschaft, dann könnte sie eigennützig streikend nur für ihre wenigen Mitglieder das ganze Unternehmen lahmlegen, das ohne funktionierende Feuerwehr nicht produzieren darf. Diese Gefahr, so real sie wohl sein mag, soll verhindert werden. Das Wirken der Gewerkschaft der Flugsicherung (GDF) deutet in der Tat in diese Richtung (s. den Streik der Vorfeldlotsen in Frankfurt im Februar 2012).

Schwächen des Entwurfs: Wenn Stewardessen Piloten vertreten

Das geplante neue System kann freilich im Einzelfall zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. So könnte eine Berufsgruppe damit von einer Gewerkschaft vertreten werden, in der sie kein einziges Mitglied hat, obwohl die konkurrierende Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, einen sehr hohen Organisationsgrad hat. Eine plastisches Beispiel: Sollte sich die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) auf Grundlage des vorliegenden Gesetzesentwurfs entscheiden, künftig auch die Piloten zu behandeln, so würde deren Cockpit-Tarifvertrag verdrängt werden, obwohl kein einziger Pilot bei UFO ist und sie ggf. alle zu 100 % bei Cockpit organisiert sind – einzig und allein deswegen, weil UFO unter Flugbegleitern einen sehr hohen Organisationsgrad hat und es sehr viel mehr Flugbegleiter als Piloten gibt.

Zudem: Statt Tarifpluralitäten im Betrieb gibt es nun solche im Unternehmen. Wenn künftig etwa die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) in einem Betrieb die Mehrheit der Arbeitnehmer organisiert, in einem anderen Betrieb aber die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), so gilt im einen Betrieb für die Lokführer der GDL-Tarifvertrag, im anderen der EVG-Tarifvertrag. Der Arbeitgeber könnte dieses Ergebnis zudem durch Versetzungen von Arbeitnehmern beeinflussen, leichter noch als durch den Zuschnitt der Betriebe, der ebenfalls in seiner Hand liegt.

Durch die Tarifeinheit wird es keinen Streik weniger geben

Auch löst der Entwurf das Problem der Häufung von Arbeitskämpfen bei konkurrierenden Gewerkschaften nicht. Um es deutlich zu sagen: Hierdurch wird es keinen Streik weniger geben. Denn der Gesetzesentwurf sagt es in seiner Begründung deutlich: "Die Regelungen zur Tarifeinheit ändern nicht das Arbeitskampfrecht". Bislang aber durfte jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens für einen Tarifvertrag streiken, auch wenn er nicht von ihm erfasst wurde. Dies ist unbestritten, und deshalb ist gleichfalls unbestritten, dass auch Nichtorganisierte streiken dürften.

Daher könnte jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens streiken für einen Tarifvertrag, von dem nicht ausgeschlossen ist, dass er sich später in zumindest einem Betrieb durchsetzen würde. Dies aber kann ex ante nie sicher ausgeschlossen werden. Sollte daher das Gesetz hier Streiks eindämmen wollen, müsste das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung ändern. Das ist aber nicht zu erwarten, auch weil dann viele Folgefragen auf einmal nicht mehr stimmig beantwortet werden könnten. Wer also tatsächlich eine Begrenzung des Streikrechts will, der müsste dies ausdrücklich normieren – oder sich auf vage und wohl unerfüllbare Erwartungen an die Rechtsprechung stützen.

Zitiervorschlag

Gesetz zur Tarifeinheit: . In: Legal Tribune Online, 01.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15424 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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