Ein neuer Bahnstreik ist vorerst abgewendet. Viele sind es leid, dass kleine Gewerkschaften die Öffentlichkeit für ihre Zwecke nutzen. Daher diskutiert der Bundestag ein Gesetz zur Wiedereinführung der Tarifeinheit. Arbeits- und Verfassungsrechtler haben einen anderen Vorschlag: Streiks sollen nur als letztes Mittel erlaubt sein, wenn viele mitmachen und nicht alles zum Erliegen kommt.
Der angekündigte Streik der Lokführergewerkschaft GDL wird nicht stattfinden, diesen Donnerstag verhandeln Bahn- und Gewerkschaftsvertreter weiter. Im vergangenen Jahr hatte die Gewerkschaft bereits sechsmal gestreikt, sehr zum Unmut der Bahnreisenden.
Die GDL ist der Ansicht, die Bahn wolle verhindern, dass sie unabhängig von der größeren Konkurrenzgewerkschaft Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) für ihre Mitglieder auch beim Zugpersonal eigene Verträge aushandelt. Die Tarifgespräche sind schwierig, da die GDL und die EVG teils für dieselben Beschäftigtengruppen Abschlüsse erzielen wollen, die Bahn aber für GDL- und EVG-Mitglieder vergleichbare Abschlüsse erreichen möchte.
Im Zuge dieser seit Monaten schwelenden Auseinandersetzungen und der Belastungen für die Öffentlichkeit werden nun wieder Modelle der Zwangsschlichtung von Tarifstreitigkeiten diskutiert. Im Bundestag wird derzeit ein Tarifeinheitsgesetz diskutiert.
Die Arbeitsrechtler Gregor Thüsing und Martin Fransen sowie der Verfassungsrechtler Christian Waldhoff haben hingegen einen Gesetzesvorschlag zur Streikschlichtung im Bereich der Daseinsvorsorge erarbeitet, der die Tarifpluralität beibehalten will.
Streiks in der Daseinsvorsorge
§ 1 des Gesetzesvorschlags definiert den Zweck des Vorhabens: die Regelung kollektiver Arbeitskonflikte in der Daseinsvorsorge. Der Vorschlag benennt insbesondere die medizinische und pflegerische Versorgung sowie die mit Energie und Wasser, den Verkehr, die Kinderbetreuung, die Kommunikationsinfrastruktur und die Versorgung mit Bargeld sowie den Zahlungsverkehr.
Denn in diesen sensiblen Bereichen sieht Professor Thüsing von der Universität Bonn die Interessen der Allgemeinheit nicht hinreichend berücksichtigt. Nicht der finanzielle Verlust des Arbeitgebers zwinge den Verhandlungspartner am Ende in die Knie, sondern der Druck der Öffentlichkeit, der instrumentalisiert werde. Daher möchte er mit seinem Entwurf "Spielregeln schaffen, die es zulassen, dass die Gewerkschaften weiter für ihre Ziele kämpfen können, aber die Allgemeinheit nur so weit eingeschränkt wird, wie es zwingend erforderlich ist."
Diese Spielregeln bestehen aus einem Quorum, um überhaupt streiken zu dürfen, einer obligatorischen Schlichtung, bevor ein Streik überhaupt zulässig sein soll, der Ankündigungspflicht des Arbeitskampfes und schließlich der Aufrechterhaltung der Grundversorgung während seiner Dauer.
Spielregeln für den Arbeitskampf
Thüsing spricht sich schon lange, u.a. auch im Interview mit LTO, dafür aus, dass Streiks in so sensiblen Bereich wie der Daseinsvorsorge nur dann zulässig sein sollen, wenn sie auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sind, der eine repräsentative Mindestgröße der Arbeitsverhältnisse erfassen würde. Diese hat er nun mit einem Anteil von 15 Prozent der gesamten Belegschaft in seinem Entwurf festgehalten. Dies soll Vorsorge gegen eine drohende Zersplitterung des Tarifvertragswesens treffen und die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern. Spartengewerkschaften könnten dann nur noch streiken, wenn sie sich mit den großen Gewerkschaften abstimmten. Unbenommen bliebe ihnen das Recht, unabhängig von diesen einen Tarifvertrag abzuschließen, wenn sie dafür nicht streiken.
Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu waren, plädierte Thüsing auch schon lange für spezifische Verfahrensregelungen, welche die Gewerkschaften nicht unangemessen in ihrer Durchsetzungsfähigkeit schwächen, aber den Streik hinauszögern, denn die Arbeitsniederlegung sollte nur das letzte Mittel sein. Daher schlägt er nun in § 6 des Entwurfes vor, dass beide Parteien verpflichtet werden sollen, auf einen unverbindlichen Schlichtungsspruch hinzuwirken.
Sollte diese Maßnahme nicht helfen, so wäre eine Arbeitskampfmaßnahme nur zulässig, wenn die Gewerkschaft vier Tage vor Beginn Ort, Beginn und Dauer des Streiks ankündigt, § 3 des Vorschlags. Gerade bei Bahnstreiks sollen sich die Passagiere hierauf einstellen und gegebenenfalls umbuchen können.
Schließlich umfasst das Vorhaben der Arbeitsrechtler in § 4 einen weiteren zentralen Punkt, um die Öffentlichkeit nicht zu sehr zu schädigen: Die Parteien würden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die "zur Befriedigung der elementaren persönlichen, sozialen und öffentlichen Bedürfnisse erforderliche Grundversorgung aufrechterhalten wird". Sollte es ihnen nicht gelingen, dies einvernehmlich zu regeln, so könne jeder eine Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich darüber entscheidet.
Anne-Christine Herr, Gesetzesvorschlag zum Streik in der Daseinsvorsorge: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14800 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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