Steuerberatungsgesellschaften, die in Deutschland tätig werden, müssen von einem geprüften Steuerberater geführt werden. Diese Regelung könnte EU-rechtswidrig sein. Ludmilla Maurer befürchtet die Umgehung der deutschen Prüfung.
Alle in Deutschland tätigen Steuerberatungsgesellschaften müssen von Steuerberatern verantwortlich geführt werden, um als solche anerkannt zu werden. Diese Anforderung gilt sowohl für hierzulande gegründete Gesellschaften als auch für solche, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz niedergelassen sind und in Deutschland tätig werden wollen.
Hat allerdings der Niederlassungsstaat der ausländischen Steuerberatungsgesellschaft den Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert, darf das Unternehmen nur dann in Deutschland seine Dienstleistung anbieten, wenn seine Leitungsorgane auch in Deutschland als Steuerberater bestellt wurden, also eine deutsche Steuerberaterprüfung abgelegt haben. Die Befugnis, überhaupt an dieser Prüfung teilzunehmen, steht jedoch nur einem bestimmten Personenkreis mit der entsprechenden Berufsqualifikation zu.
Diese Regelung hält eine in den Niederlanden niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft britischen Rechts für unvereinbar mit dem EU-Recht und klagte daher vor den deutschen Gerichten bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.
Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen von Donnerstag dafür plädiert, die deutsche Regelung für unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit zu erklären. Sollte der EuGH sich dieser Auffassung anschließen, wären damit der Umgehung der deutschen Steuerberaterprüfung Tür und Tor geöffnet.
Steuerberatung über die Grenze hinweg
Die klagende Steuerberatungsgesellschaft ist in Deutschland nicht als solche anerkannt. Ihr Geschäftsführer, dessen Bestellung als Steuerberater in Deutschland widerrufen wurde, wohnt in Belgien, arbeitet aber teilweise von Deutschland aus. Da der Sachverhalt durch das erstinstanzliche Gericht nicht vollständig ermittelt wurde, hat der Gerichtshof für die weitere Prüfung angenommen, dass die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten über die Grenze hinweg an in Deutschland ansässige Mandanten erfolgt ist. Die als Bevollmächtigte auftretende Gesellschaft wurde von einem deutschen Finanzamt als solche zurückgewiesen, weil sie nicht die Anforderungen erfüllte, Steuerberatung in Deutschland anzubieten. Hiergegen ging das Unternehmen gerichtlich vor.
Die klagende Gesellschaft ist der Ansicht, dass es einem Dienstleister, der in einem Mitgliedstaat über die Berechtigung verfügt, steuerberatend tätig zu sein, nicht untersagt werden könne, seine Dienstleistungen von diesem Mitgliedstaat aus – ohne die Grenze physisch zu überschreiten – Wirtschaftsteilnehmern zu erbringen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien.
Während das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hat der für die Revision zuständige BFH die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Vorschriften mit dem EU-Recht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 20.05.2014, Az. II R 44/12).
EuGH-Generalanwalt zu Steuerberatungsgesellschaften: . In: Legal Tribune Online, 03.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17091 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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