2/3: Was längst strafbar ist – u.a. Silvester in Köln
Aber es waren die Geschehnisse der Kölner Silvesternacht, welche das schon im vergangenen Sommer vorgelegte Reformpapier in den Fokus einer Öffentlichkeit rückten, die den "Mob" (Bildzeitung) arabischer Männer bestraft sehen will, die massenhaft deutsche Frauen sexuell belästigten und über Belästigungen in einigen Fällen weit hinausgegangen sein sollen.
Da geht es dann schon mal durcheinander bei der Frage, ob die mutmaßlichen Taten nicht schon vom geltenden Recht unter Strafe gestellt sind – und das nicht nur bei Laien. Bundesrichter Fischer beklagte, dass es auch aus dem BMJV zur Begründung der vorgeschlagenen Neuregelungen immer noch hße, der Bundesgerichtshof (BGH) hätte seit 1997, der letzten Reform des Sexualstrafrechts, noch immer keine praktischen Konsequenzen für die Fälle des Klimas der Gewalt gezogen oder es wäre immer noch nötig, dass Frauen sich wehrten, damit ihre Peiniger wegen Sexualdelikten verurteilt werden könnten.
Beides habe der BGH ganz im Gegenteil eindeutig klargestellt: Schon nach geltendem Recht reiche es aus, dass die Frau sich nicht wehre, weil sie in einem Klima der Gewalt Angst vor weiteren Attacken habe - sofern der Täter das wisse und ausnutze. "Ein bisschen Vorsatz brauchen wir schon", fasste der BGH-Richter süffisant die Bedenken gegen die Verschärfungen zusammen. Die Kritiker befürchten eine Kriminalisierung alltäglicher Verhaltensweisen, die mangelnde Erkennbarkeit und Beweisbarkeit von inneren Haltungen des vermeintlichen Opfers und die Umkehrung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Lasten des Angeschuldigten.
Die von Renate Künast zitierten jungen Frauen, die auf dem Kölner Domplatz nicht mehr gewusst hätten, wer aus der um sie herum stehenden Gruppe junger Männer die Hand in ihrem Höschen gehabt habe, seien Opfer einer schweren Straftat geworden, stellte Fischer klar - und zwar nach geltendem Recht. "Das ist ein ganz klarer Fall von Vergewaltigung in Mittäterschaft in einem besonders schweren Fall, darauf stehen zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe". Gesetz und Justiz könnten doch nichts dafür, wenn keine Polizei da sei, die einschreitet.
Des Beifalls der anwesenden Juristen, die sich in diesem Jahr passenderweise unter dem Motto versammelt hatten "Soll das Strafecht alles richten?", konnte der umstrittene Bundesrichter sich an dieser Stelle sicher sein.
"Es wird nicht mehr Verurteilungen geben"
Thomas Fischer ist nicht nur ein Gegner weiterer Reformen des Sexualstrafrechts, er war auch schon gegen die Verschärfungen im Jahr 1997, welche das Ausnutzen einer hilflosen Lage als Tatbestandsmerkmal der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung einführte. Der alleinige Verfasser des wohl bekanntesten Kurz-Kommentars zum StGB ist auch Mitglied und heutiger Vorsitzender des 2. Strafsenats, der verantwortlich zeichnet für die Entwicklung der Rechtsprechung zum Sexualstrafrecht.
Eine Rechtsprechung, die man durchaus an manchen Stellen als restriktiv bezeichnen darf. Es ist Judikatur in einem Bereich, der geprägt ist von Beweisschwierigkeiten, die aus der üblichen Aussage-gegen-Aussage-Situation resultieren, und einem hohen Strafmaß vor allem des derzeitigen § 177 StGB, wenn es zu einer Verurteilung kommt.
An den Beweisschwierigkeiten wird sich, darin stimmten Künast und Fischer mit BMJV-Vertreterin Bumke überein, auch durch eine Reform nichts ändern. Egal, ob es nun die aktuell diskutierte Reform ist, mit der das BMJV nach eigenen Angaben nur Schutzlücken im Bereich der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung schließen will, oder die noch für dieses Jahr angekündigte große Lösung, welche seit 2015 eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission erarbeitet: Bumke teilte Fischers Kritik, dass Erwartungen geweckt würden, die nicht erfüllt werden könnten: "Die Erwartungen, nicht nur der Öffentlichkeit, sondern auch von Frauenverbänden, kann eine solche Norm nicht halten. Es ist nicht zu erwarten, dass es mehr Verurteilungen geben wird, das wird nicht passieren. Die Beweislage bleibt schwierig, wird vielleicht sogar noch schwieriger."
Pia Lorenz, Reform des Sexualstrafrechts: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19563 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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