EuGH-Generalanwalt für Aufgabe der Linkhaftung im Urheberrecht: Die Recht­e­in­haber nicht ver­gessen

von Dr. Sascha Abrar, LL. M.

08.04.2016

2/2: Keine öffentliche Wiedergabe durch Linksetzung?

Laut GA soll es nämlich bereits an einer Wiedergabe fehlen, da die eigentliche Zugänglichmachung durch die ursprüngliche Wiedergabe alleine auf der verlinkten Website erfolge und nicht durch die Linksetzung. Dieses Argument erinnert an die frühere BGH-Rechtsprechung Paperboy (Urt. v. 17. 7. 2003, Az. I ZR 259/00), wonach ein Link auf ein frei zugängliches Werk per se keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellen sollte. Dagegen hat jedoch der EuGH in der Anfang 2014 entschiedenen Rechtssache Svensson klargestellt, dass das Vorliegen einer "Handlung der Wiedergabe" weit zu verstehen ist. Die Bereitstellung von Links zu geschützten Werken, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, ist hiernach entgegen der Ansicht des GA ohne weiteres als "Zugänglichmachung" und deshalb als Wiedergabe einzustufen.

Wathelet führt ins Feld, dass eine zu großzügige Auslegung des Begriffs der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Info-Soc-Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde. Eine zu strenge Linkhaftung sei "dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich".

Diese Argumente haben in der Tat ihre Berechtigung, allerdings wertungsmäßig eher in anders gelagerten Fällen: Nämlich in solchen, wo der Linksetzende eben nicht ohne Weiteres beurteilen kann und schon gar nicht positiv weiß, dass auf der verlinkten Website Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie geht es auch darum, für die Inhaber eines Urheberrechts ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, worauf der EuGH in der Sache Svensson zu Recht hingewiesen hat. Diesen Umstand berücksichtigt der GA nicht ausreichend.

Aber auch die Hilfserwägung des GA, dass keine Wiedergabe an die "Öffentlichkeit" vorliegen soll, ist mit der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbar. Denn eine öffentliche Wiedergabe liegt danach vor, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, also an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Da Sanoma die Veröffentlichung der geleakten Fotos zum Zeitpunkt der Verlinkung überhaupt nicht autorisiert hatte, richtet sich die Wiedergabe entgegen der Ansicht des GA durchaus an die Öffentlichkeit im Sinne der vorgenannten Definition des EuGH.

Gravierende Folgen für Rechteinhaber

Der GA versucht hier offensichtlich, rechtspolitisch Einfluss zu nehmen. Das ist nicht seine Aufgabe. Eine Erklärung für die fragwürdigen Schlussanträge könnte sein, dass der EuGH in seinen vorherigen Linking-Entscheidungen auf eine Stellungnahme des GA verzichtet hatte und dieser nun versucht, den rechtlichen Rahmen neu abzustecken. Sollte der EuGH der Ansicht des GA folgen, müsste er seine bisherige Link-Rechtsprechung, die erst circa zwei Jahre alt ist, ändern und gravierende Folgen für die Rechteinhaber in Kauf nehmen.

Zwar können die Rechteinhaber immer noch versuchen, gegen die unmittelbaren Verletzer oder Plattformbetreiber vorzugehen, welche die Fotos auf der verlinkten Website einstellen bzw. speichern. In zahlreichen Fällen wird der Berechtigte aber bereits an praktische Grenzen stoßen, insbesondere wenn die Beteiligten sich unter dem Deckmantel der Anonymität verstecken oder ihren Sitz im außereuropäischen Ausland haben.

Es wäre daher interessengerecht, wenn der Verlinkende im Rahmen eines Notice-and-takedown-Verfahrens zumindest dann haftet, wenn er die Rechtsverletzung kennt oder hiervon in Kenntnis gesetzt wird und dann nicht ausreichend reagiert, so wie es der BGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zum unlauteren Wettbewerb entschieden hat (Urt. v. 18.6.2015, Az. I ZR 74/14).

Dr. Sascha Abrar, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei LÖFFEL ABRAR Rechtsanwälte PartG mbB sowie Lehrbeauftragter für IP-Recht an der Hochschule Düsseldorf. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind unter anderem das Urheberrecht und das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb.

Zitiervorschlag

EuGH-Generalanwalt für Aufgabe der Linkhaftung im Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19020 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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