Rüdiger Zuck ist ein bekannter Verfassungsrechtler. Vor kurzem aber hat der 88-Jährige in der NZA einen Aufsatz veröffentlicht, der nicht nur in sozialen Netzwerken für Entsetzen sorgt. Nun hat der Beck Verlag sich entschuldigt.
Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften sorgen eher selten für Aufmerksamkeit in sozialen Netzwerken. Seit Mittwoch jedoch erregt ein Aufsatz aus der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA 2021, 166) die Gemüter nicht nur bei Twitter & Co. Unter dem Titel "Ist Ugah, Ugah eine rassistische Beleidigung?" kritisiert der bekannte Verfassungsrechtler und Honorarprofessor Dr. Rüdiger Zuck eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Die Karlsruher Richter hatten in einem vor wenigen Wochen veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Betriebsrats als unzulässig abgelehnt, der sich erfolglos durch alle Instanzen gegen seine Kündigung wehrte. Das Unternehmen hatte ihm gekündigt, nachdem er in einer hitzigen Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten "Ugah, Ugah" betitelt hatte. In einem obiter dictum stellte das BVerfG fest, seine schon unzulässige Verfassungsbeschwerde wäre auch unbegründet, weil die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen den Mann nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzten. Deren Annahme, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, ist laut BVerfG nicht zu beanstanden.
Verfassungsrechtler Zuck hält die Entscheidung aus mehreren Gründen für verfehlt. So sei, so der 88-Jährige, "Ugah Ugah" schon kein Affenlaut. Und wenn er es doch wäre, hätte das BVerfG aus seiner Sicht detaillierter klären müssen, in welchem Zusammenhang und in welcher Situation die Äußerung gefallen ist. Das aber ist es nicht, was dem Verfasser sowie dem redaktionell verantwortlichen Beck Verlag öffentlich vorgeworfen wird. Es geht vielmehr um den Vorwurf des Rassismus, der vor allem im Fazit seines Aufsatzes zutage tritt.
Ein Fazit mit Rassismus
Dort heißt es im Wortlaut: "Aber Rasse hin oder her, das Andersartige wird uns erhalten bleiben, und nicht nur bei fremden Kulturen und unterschiedlichen Religionen. Wir stören uns weiterhin an anderen Körpermerkmalen wie etwa an wulstigen Lippen bei Afrikanern [Fn. 28: Das trifft gerade die hölzerne Figur des Melchior, als einem der Heiligen Drei Könige. Der Pfarrer der evangelischen Münstergemeinde in Ulm hat sich aus diesem Grund geweigert, diese Figur in der Weihnachtskrippe aufzustellen.] oder die den Chinesen zugeordneten Schlitzaugen. Wir regen uns aber auch über andere Ernährungsgewohnheiten auf. Als nach dem Zweiten Weltkrieg Gastarbeiter nach Deutschland kamen, sind ganze Bevölkerungsgruppen als Knoblauch(fr)esser diffamiert worden. Auch Kleidung führt zu Streit. Das geschieht zwar nicht beim harmlosen schottischen Kilt, wohl aber bei der Verschleierung einer Muslima. [Fn. 29: Koran, Sure 2024, 31: "Sie sollen ihren Schleier auf dem Kleiderausschnitt schlagen … "Zum weiteren Text s. Zuck – Juristischer Zeitgeist 2007, 154.] Tierrassen mit ihren züchterischen Reinheitsgeboten sind bislang unbeanstandet geblieben. Es wird auch lange dauern, bis wir alle unsere Kinderbücher von Negern gereinigt haben. [Fn. 30: Der arme Struwelpeter: "Es ging spazieren vor dem Tor. Ein kohlpechrabenschwarzer Mohr …" Es müsste dann heißen: "Vor dem Tor, da konnt man seh'n, einen people of colour spazieren geh'n …".] Insgesamt hätte die aufgeheizte Rassismus-Debatte auch hier etwas mehr Vernunft und deutlich mehr Gelassenheit verdient."
Um plastisch zu machen, dass der Kontext einer Äußerung berücksichtigt werden müsse, bedient sich Zuck zudem folgenden Beispiels: "Wenn der mit einer weißen Frau verheiratete Farbige beim Frühstück für seinen Obstsalat nach weiteren Bananen ruft, und die Ehefrau darauf "Ugah Ugah" sagt, dann ist das eben in diesem Zusammenhang nicht mehr als harmloser Spott."
Juristen zeigen sich entsetzt
Bei Twitter zeigten sich Juristinnen und Juristen entgeistert. Der Text "strotzt nur so von rassistischen Aussagen", heißt es dort, "unfassbar" und "neuer Höhepunkt in der an Höhepunkten reichen Ignoranz deutscher Rechtswissenschaft." Unter dem Hashtag #Zuck werden die Nutzer, wie in sozialen Netzwerken üblich, deutlich: “Man ahnt, was er juristisch meint. Begründung und Rest ist aber einfach nur zum (Emoji, das für "sich übergeben" steht) und reiht sich nahtlos in 'Alte weiße Männer' Rhetorik ein; übergebt besser mal an die Jüngeren! Und @CHBeckRecht#howdareyou". Ein anderer Twitterer schreibt: "Prof. Zuck zweifelt hier ein Urteil des BVerfassungsgericht an, wirft mit #Rassismus nur so um sich".
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) zeigte sich am Donnerstag "entsetzt über die Veröffentlichung des von rassistischen Aussagen durchzogenen Textes von Rüdiger Zuck in der NZA." Für solche "Argumente" dürfte in der Rechtwissenschaft kein Platz sein, hieß es aus Berlin.
"Wie könnte das den Maßstäben von Beck genügen?"
Es findet sich keineswegs nur Kritik am Autor, dem so mancher sogar zugutehält, dass er 88 Jahre alt ist. Der renommierte Verfassungsrechtler, der noch bis 2017 als Of Counsel in der Kanzlei seines Sohnes Holger Zuck tätig war, ist u.a. Träger der Hans-Dahs-Plakette, die der Deutsche Anwaltverein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verleiht, die sich um die Anwaltschaft und um ihre Verbindung zur Wissenschaft verdient gemacht haben.
Die Nutzer, manche selbst Autorinnen und Autoren dort, fragen sich vielmehr, was beim Beck Verlag falsch gelaufen ist. "Als bereits bei @chbeckrecht veröffentlichter Autor dreht sich mir hier der Magen um. Wie so etwas den dortigen Maßstäben genügen könnte, würde ich gern erklärt bekommen."
"Das kann jedem Verlag mal passieren, der auf ein Lektorat verzichtet, Herausgeber/Schriftleitung nur auf dem Papier hat und sich die verlegerische Leistung auf Typografie beschränkt", schreibt ein bekannter IT-Rechtler und schiebt auf Nachfrage nach "Bei der NZA ist das wohl so. Nicht bei Beck insgesamt."
Beck: "Unpassende Sätze übersehen, die wir hätten streichen müssen"
Ein Kartellrechtler schreibt gar: "Ich habe ein paar wenige Veröffentlichungen bei @CHBeckRecht und dort arbeiten sehr viele tolle Menschen. Aber für mich selbst habe ich nun entschieden, dort nichts mehr zu veröffentlichen, bis der Palandt endlich umbenannt und solche Vorfälle wie in der NZA abgestellt wurden."
Er spielt darauf an, dass der Münchner Verlag trotz zunehmender Kritik seit Jahrzehnten für sein Standardwerk im Zivilrecht an dem Namen "Palandt" festhält. Dieser geht zurück auf Otto Palandt, Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes und überzeugter Nationalsozialist. Auch ein führender Kommentar zum Grundgesetz heißt weiterhin "Maunz/Dürig", benannt nach Theodor Maunz, einem NS-Juristen.
Verantwortlich für die Schriftleitung der NZA ist Prof. Dr. Achim Schunder, der auch die Frankfurter Niederlassung des Verlags leitet. Schunder betonte gegenüber LTO auf Nachfrage, der Artikel sei ein Kommentar, der “durchaus pointiert" sein dürfe. „Aber wir haben unpassende Sätze übersehen, die wir hätten streichen müssen", räumte der Rechtsanwalt ein. "Dafür entschuldigen wir uns und distanzieren uns klar von Rassismus. Es war niemals unser Ziel, rassistische Äußerungen zu verbreiten."
Am Donnerstagnachmittag hat sich der Beck Verlag auch offiziell zu dem Shitstorm geäußert. Der Beitrag ist auf vielfältige Kritik gestoßen. "Diese Kritik nehmen wir sehr ernst", teilte der Verlag mit. "Bei dem als "Kommentar" gekennzeichneten Beitrag handelt es sich um die persönliche Auffassung des Autors. Als juristische Fachzeitschrift ist die NZA der Wissenschaftlichkeit und Meinungspluralität verpflichtet. Rückblickend ist aber klar, dass der Kommentar mit den redaktionellen Grundsätzen der NZA und unseren eigenen Ansprüchen nicht vereinbar ist. Die Redaktion distanziert sich ausdrücklich von dem Kommentar. Der Beitrag hätte nicht erscheinen dürfen. Wir entschuldigen uns in aller Form."
Kommentar von Rüdiger Zuck in der NZA: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44252 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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